Arbeitnehmer unterliegen einem Wettbewerbsverbot während des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses. Das heißt, während eines noch laufenden Vertrages dürfen Arbeitnehmer nicht schon für den neuen Arbeitgeber tätig werden. Wenn Sie das doch tun, ist das eine schwere Pflichtverletzung, die unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Anders ist es, wenn ein Mitarbeiter bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einseitig vom Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt worden ist. Eine solche einseitige Freistellung legt die Rechtsprechung so aus, dass der Mitarbeiter nunmehr in der Verwertung seiner Arbeitskraft frei ist – und damit das gesetzliche Wettbewerbsverbot nicht mehr gilt. Will ein Arbeitgeber das verhindern, muss er ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Wettbewerbsverbot trotz der Freistellung weiter gilt.  

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Freistellung bspw. in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, kommt es auf den genauen Inhalt der Vereinbarung an. Ist nichts zum Wettbewerbsverbot geregelt, ist wohl im Zweifel vom Fortbestand des Wettbewerbsverbots auszugehen.

Diese Grundsätze zeigen, dass bei einer solchen Freistellung der „Teufel im Detail“ liegt und sich Mitarbeiter genau überlegen sollten, ob sie schon während einer Freistellung für die Konkurrenz ihres jetzigen Arbeitgebers tätig werden oder nicht.

Wie fließend kann der Übergang sein? 

Einen fließenden Übergang gibt es arbeitsrechtlich nicht, weil es entweder zulässig ist, noch während der Freistellung für die Konkurrenz zu arbeiten oder aber nicht. Ist es nicht zulässig, dann droht die (fristlose) Kündigung.

Ab wann darf man Kunden des früheren Arbeitgebers kontaktieren?

Wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht, kann man die Kunden des früheren Arbeitgebers problemlos am Tag 1 nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses kontaktieren. Im laufenden Arbeitsverhältnis nur, wenn der Arbeitgeber sich entweder damit einverstanden erklärt hat oder wenn das gesetzliche Wettbewerbsverbot nicht mehr besteht wegen einer einseitigen Freistellung, bei der nicht auf die Fortgeltung des Wettbewerbsverbots hingewiesen wurde.

Welche Fallstricke sollte man unbedingt vermeiden? 

Bevor nicht klar ist, dass man während einer Freistellung für die Konkurrenz tätig werden darf, sollte man auf keinen Fall nach außen hin sichtbar aktiv werden. Zudem sollte man auf keinen Fall Kundendaten, Geschäftskonzepte und sonstige vertraulichen Unterlagen seines Noch-Arbeitgebers auf Datenträger kopieren und mitnehmen oder per E-Mail an die Privat-E-Mail Adresse schicken. Auch eine solche unzulässige Mitnahme von vertraulichen Daten kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Was kann der neue Arbeitgeber schon fordern an Einsatz, vor allem in einer Vorstandsposition?



Hier sollte man eher vorsichtig agieren. Sicherlich kann sich der künftige Vorstand schon Gedanken über die künftige Ausrichtung seiner Arbeit machen und seine neue Tätigkeit vorbereiten. Von einem offiziellen Auftreten für die neue Agentur rate ich jedoch eher ab.

Handelt Ogilvy also korrekt oder unverhältnismäßig?

Eine solche Reaktion ist bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot durchaus üblich. Deshalb kann man nicht per se sagen, Ogilvy hätte unverhältnismäßig gehandelt.


(fs/ph)


Autor: Frauke Schobelt

koordiniert und steuert als Newschefin der W&V den täglichen Newsdienst und schreibt selber über alles Mögliche in den Kanälen von W&V Online. Sie hat ein Faible für nationale und internationale Kampagnen, Markengeschichten, die "Kreation des Tages" und die Nordsee. Und für den Kaffeeautomaten. Seit 2000 im Verlag W&V.