Nina Diercks, M.Litt (University of Aberdeen), ist Rechtsanwältin und Herausgeberin des Social Media Recht Blog. Der Name ist Programm und so berät sie auch in der täglichen Arbeit in allen Bereichen des Social Media Rechts. Die Kanzlei ist unter http://www.socialmediarecht.de/zu erreichen.
Wie kommt es, dass im HRmarketingblog ein Artikel zu Zitaten zu finden ist? Aus aktuellem Anlass: Der HRmarketingblog greift selbst dann und wann rechtliche Aspekte rund um Social Media auf. Zuletzt ging es dabei um Social Media Guidelines und die Frage, wie Unternehmen mit Facebook & Co. intern umgehen sollten. Der Autor des Artikels „Guidelines lösen nicht alle Probleme“ selbst ist natürlich kein Jurist, sondern Journalist. Als solchem ist ihm selbstverständlich bekannt, dass fremde Texte nicht einfach kopiert werden dürfen. So zitierte er aus dem Artikel, der ihn zu seinem eigenen Blogbeitrag inspirierte, benannte die Urheberin und verlinkte zur ursprünglichen Quelle. Grundsätzlich absolut richtig. Schließlich steht auch im Gesetz, dass fremde Texte zitiert werden dürfen.
Doch warum ließ sich ich mich dann zu dem Artikel „Aus aktuellem Anlass: Der Praxisfall zum Urheberrecht“ hinreißen, der eben die vorliegende Form des Zitats bemängelte? Kurz gesagt, weil auch das Zitatrecht seine Grenzen hat. Ein leider nicht leicht zu erkennender Fettnapf, der jedoch teuer zu stehen kommen kann, wenn der Verletzte (also der Urheber) sein Recht im vollen Umfang ausübt. In dem Fall ist eine kostenpflichtige Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung fällig. Vorliegend gab es weder noch, sondern den eben genannten Blogbeitrag im Social Media Recht Blog, ein nettes Telefonat zwischen dem Autor Raoul Fischer und mir sowie diesen Wegweiser durch den Zitate-Dschungel für die Leser des HRMarketingblogs, von denen vermutlich der eine oder andere selbst bloggt. Also, los geht es:
Ein regelhaftes, nicht das Urheberrecht des ursprünglichen Autors verletzendes, Zitat hat die folgenden Voraussetzungen:
1. Nennen Sie den Urheber und die Quelle: Für ein rechtmäßiges Zitat ist immer der Urheber zu benennen. Und zwar unmittelbar am verwendeten Textstück, nebst originärer Quelle. Dies kann im Text selbst, als Einschub in Klammern, per Fußnote oder im Internet via Link, geschehen.
2. Nutzen Sie nur „Stellen eines Werkes“ (Belegfunktion): Dies ist ein sehr wichtiger Punkt. Es dürfen nur „Stellen eines Werkes“, also Teile eines Textes, für ein Zitat beansprucht werden. Dieser Teil muss die so genannte Belegfunktion haben, das heißt die eigenen Gedanken und Ausführungen stützen. Nicht möglich ist es demnach, einen kompletten Blogbeitrag auf einer anderen Webseite unter Nennung des Autors zu „zitieren“. Doch was heißt das im Übrigen? Klare Richtlinien wie „Ein Satz ist erlaubt, drei aber nicht“ gibt es hier nicht. Der Bundesgerichtshof stellt sogar klar: „Arithmetische Maßstäbe verbieten sich“ (BGHZ 28 234/242). Es kommt also – wie so oft – auf den Einzelfall an. Beurteilungskriterien sind hierbei das Verhältnis von zitiertem und neuem Text sowie der Zitatzweck. Jedenfalls „dürfen [Zitate] aber nicht ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie nicht mehr lediglich eine in dem zitierenden Werk vertretene Ansicht stützen, sondern dieses Werk über weite Strecken selbstständig tragen.” (BGH, GRUR 1982, 37 [40] – WK-Dokumentation). Anders ausgedrückt: Wenn das „Zitat“ keinen eigenen Gedanken (mehr) untermauert, sondern mehr oder minder den eigentlichen Textbeitrag darstellt, dann ist es an der Zeit, den eigenen Text zu überdenken.
3. Bilden Sie den notwendigen Rahmen des selbstständigen Werkes (eigener Text): Ein Zitat, also der vorgenannte Textausschnitt, darf nur in einen selbstständigen eigenen, im Sinne des UrhG schutzfähigen, Text eingebettet sein. Der Hintergrund hierfür ist, dass das Zitatrecht das geistige Schaffen fördern und deswegen nur demjenigen zur Verfügung stehen soll, der selbst eine persönliche geistige Schöpfung zustande bringt (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 20). Auch deswegen ist es nicht möglich, den eigenen Blog durch "Copy + Paste" eines fremden Artikels und der Nennung des Autors „aufzuhübschen“ und das Ganze mit dem Zitatrecht zu rechtfertigen. Ebenso wenig ist es im Sinne des Zitatrechts möglich, verschiedene Textausschnitte schlicht neu auszuwählen und anzuordnen, um daraus mit Hilfe von Textverbindungen einen „neues“ Werk zu kreiieren. Zwar kann so unter Umständen ein eigenes Werk geschaffen werden, es fehlt jedoch die Unabhängigkeit vom Zitatstoff im Ganzen. (vgl. Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 22). Vereinfacht gesagt: Vermeiden Sie den „Aufguss“ von vorhandenen Texten.
4. Machen Sie das Zitat nach außen kenntlich: Schließlich muss das Zitat nach außen kenntlich sein, so heißt es im Kommentar sehr schön dazu: „Zum Wesen des Zitats gehört zunächst, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird.“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 15, mwN). Ergo sollte das Zitat durch kursive Schriftsetzung oder Anführungsstriche oder ähnliches vom sonstigen Text abgesetzt sein.
5. Änderungen und Entstellungen: Ob und inwieweit Änderungen am Zitat, wie Kürzungen, Erweiterungen oder Übersetzungen zulässig sind, bestimmt sich wiederum nach dem Zitatzweck. Der gesunde Menschenverstand ist hier jedoch ebenso ein guter Ratgeber wie bei der Frage nach der so genannten Entstellung: Ein an sich korrektes Zitat darf nämlich nicht derart aus dem Kontext gerissen wiedergegeben werden, dass es einen völlig anderen Sinn bekommt.
Wenn Sie Ihren Text und Ihre Zitate auf diese fünf Punkte hin mit dem eben schon genannten Verstand abklopfen, dann sollte eigentlich nichts schief gehen.
Und zum Schluss noch der ganz persönliche Hinweis: Wer nachts um halb zwölf bloggt, der sollte besonders vorsichtig sein! Denn um diese Uhrzeit kann es auch Rechtsanwälten (*hust*) passieren, dass anstelle eines Leitsatzes des Bundesgerichtshofs der Leitsatz eines juristischen Fachmagazins „zitiert“ und dann auch noch ohne Quellenangabe wiedergegeben wird. Bemerkt habe ich meinen Fauxpas erst aufgrund des Anrufs des Kollegen, der den Fehler monierte. Ob nächtlicher Tran nebst "Copy + Paste"-Fehler – die Unterlassungserklärung musste ich trotzdem abgeben.
In diesem Sinne,
Ihnen weiter viel Vergnügen beim Bloggen & Zitieren!