Die VG Media erklärte nach der Entscheidung, die Schiedsstelle habe statt eines umsatzbezogenen Tarifs die Festlegung einer Mindestvergütung vorgeschlagen. Google sei verpflichtet, an Presseverleger eine Vergütung zu zahlen. Es sei nun klargestellt, dass der von der VG Media aufgestellte Tarif im Grundsatz anwendbar sei. Die Darstellung von lediglich sieben Wörtern sei von der Vergütungspflicht freigestellt. "Für eine Aufstellung des Tarifs ist die VG Media aber auf Daten angewiesen, über welche nur Google verfügt", erklärte die VG Media weiter. Google erklärte, nach dem Bundeskartellamt habe nun auch die Schiedsstelle die Anträge der VG Media zurückgewiesen. "Wir möchten keine juristischen Auseinandersetzungen mit Verlagen führen. Viel lieber wollen wir mit ihnen zusammenarbeiten, um Besucher auf ihre Webseiten und Apps zu leiten, ihre Marken online zu stärken und digitalen Journalismus zu fördern." Der kultur- und medienpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Marco Wanderwitz, und der Obmann der Fraktion im Ausschuss für Kultur und Medien, Ansgar Heveling, sehen das Positive am Schiedsspruch: "Mit der Entscheidung des Patent- und Markenamtes ist die Rechtssicherheit des Presseleistungsschutzrechts bestätigt."

Die Schiedsstelle kritisierte in der Entscheidung die schon im Gesetzesverfahren umstrittenen Formulierungen des Leistungsschutzrechtes. Die Gesetzeslage treffe keine klare Aussage über die "Reichweite des Ausnahmetatbestandes", also wie lang ein lizenzfreier Text genau sei kann, heißt es in dem Beschluss. Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger wurde 2013 vom Deutschen Bundestag beschlossen und ist am 1. August 2013 in Kraft getreten.