In der „rein analogen Welt“ habe es aber bislang keinen Grund für ein eigenes Presse-Leistungsschutzrecht gegeben. Illegale Kopien von Zeitungen und Zeitschriften stellen kein ernstes Problem dar. Durch das Internet aber sei eine neue Situation entstanden: Jetzt könnten „in Sekunden“ Online-Inhalte von den Internet-Seiten der Verlage „von Dritten ausschnittsweise oder komplett übernommen und in unterschiedlichster Weise vermarktet werden“. Gemeint sind damit vor allem Online-Überblicksseiten wie etwa Google News oder Nachrichten-Aggregatoren wie Rivva. Aber auch Textausschnitte, die Suchmaschinen wie Google und Yahoo in ihren Trefferlisten anzeigen, sind im Visier der Verlags-Leistungsschützer. Da die Betreiber dieser Seiten Geld mit dem Verlags-Content verdienen, sollen sie nach dem Willen der Verleger zahlen. „In das Leistungsschutzrecht greift ein, wer aus Ausschnitten klassischer Publikationen eine neue Printpublikation zusammenfotokopiert“, heißt es im Papier. Genauso verstoße derjenige dagegen, „der mit Ausschnitten der Online-Presse Nachrichtenübersichten anbietet“.

Hinter der Leistungsschutz-Initiative der Verleger dürfte vor allem der Plan stehen, künftig mit Bezahlinhalten im Netz Geld zu verdienen. Auch in ihrem Papier stellen die Verlage klar, angesichts wegbrechender Print-Einnahmen und unzureichender Online-Umsätze künftig mehr auf Paid Content setzen wollen. „Langfristiges Ziel ist es, dass die Erlöse der Online-Reichweite der Presse nicht mehr nur einen ungenügenden Deckungsbeitrag zur Pressefinanzierung leisten, sondern Dimensionen erreichen, die in einer künftigen weitgehend papierfreien Pressewelt die Presse insgesamt finanzieren können“. Dabei setze man „zuversichtlich darauf, künftig Einiges oder sogar Vieles von dem verkaufen zu können, was heute noch umsonst angeboten wird“.

Das geplante Leistungsschutzrecht wäre dazu ein wichtiges Instrument: Es würde den Print-Häusern mehr Kontrolle darüber bringen, was von ihren Inhalten künftig im Netz weiterverbreitet wird.

2. Was genau soll geschützt werden?

3. Wer soll zahlen?

4. Wer kassiert?

2. Was genau soll geschützt werden?

„Das Leistungsschutzrecht“, so das Papier, „soll die Leistung der Verleger schützen“. Diese umfasst nach Meinung der Verlagshäuser letztlich sämtliche „geistige, organisatorische und wirtschaftlich-finanziellen“ Aufwendungen, die zum Betrieb eines Verlags gehören. Wer Presseerzeugnisse zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken kopiert oder nutzt, greift also nach Argumentation der Verleger in ihr Leistungsschutzrecht ein.

Eine Schlüsselfrage in der juristischen Debatte um das Presse-Leistungsschutzrecht ist dabei die Abgrenzung des Leistungsschutzrechts vom Urheberrecht der Journalisten. Hier bemüht sich das Verlegerpapier um Klarheit: „Gegenstand des Urheberrechts ist die geistige Schöpfung, der Artikeltext“, heißt es dort. Das Leistungsschutzrecht gelte aber „nicht dem Text als solchem, sondern nur beschränkt in seiner Eigenschaft als Element des Presseerzeugnisses“. Die Herkunft eines Textes muss also deutlich erkennbar sein: „Das Recht des Verlegers“ sei nur berührt, „wo sein Presseerzeugnis als Vorlage der Kopie erkennbar ist, beispielsweise durch das Layout oder durch anderweitige Kenntlichmachung wie etwa die Beibehaltung des Verweises auf die Quelldatei in der digitalen Kopie“.

Die Frage ist vor allem für Journalisten und Autoren wichtig. Kritiker befürchten, die Verlage wollten ihr neues Leistungsschutzrecht dem Urheberrecht quasi überstülpen und freien Autoren die Zweitverwertung ihrer Texte erschweren. Dies weisen die Verleger in ihrem Papier zurück. „Die Mehrfachverwertung von Artikeln“, werde nicht beeinträchtigt. Eine Zweitverwertung würde ja in einem „anderen Presseerzeugnis mit eigenem Leistungsschutzrecht“ stattfinden. Auch das Zitatrecht, versichern die Verleger, bleibe von dem neuen Recht unberührt.

Zum weiteren Schlüsselbegriff in der Argumentation der Verlagsjuristen wird damit das „Presseerzeugnis“. Es wird zum zentralen Ansatzpunkt für die Frage, ob Verlegerleistung geschützt werden muss oder nicht. Aber was ist in der digitalen Welt ein Presseerzeugnis? Hier bleibt das Verlegerpapier abstrakt: „Ein Presseerzeugnis ist die Festlegung journalistischer Beiträge und anderer Inhalte (Beispiel: Kreuzworträtsel oder Sudoku) im Rahmen einer redaktionell gestalteten Sammlung, die unter einem Titel nicht nur einmal sondern fortlaufend (periodisch) erscheint. Die Festlegung geschieht in der Offline-Welt in einer Druckvorlage. In der Online-Welt erfolgt die Festlegung in Dateien“.

3. Wer soll zahlen?

Zahlen sollen theoretisch alle, die Inhalte aus der Online-Presse gewerblich nutzen. Das sind zum einen die besagten Nachrichtenaggregatoren. Aber ob ein mächtiger Suchmaschinengigant wie Google tatsächlich die Leistungsschutzbedingungen der deutschen Pressehäuser akzeptieren wird, bezweifeln hinter vorgehaltener Hand auch Verlagsvertreter. Auch werden die wenigsten Verlage dem vermeintlichen Online-Bösewicht Google tatsächlich verbieten, auf die eigenen Seiten zu verlinken. Schließlich bringt Google den Verlagen eine Menge Leser.

Im Visier haben die Verleger vielmehr „Bereiche (...), in denen digitale Presseerzeugnisse massenhaft gewerblich genutzt werden“. Dahinter verbirgt sich letztlich der Plan, eine Art PC-Abgabe für Unternehmen einzuführen, die kostenlos im Internet verfügbare Zeitungs- und Zeitschriftenartikel gewerblich nutzen. Ein von Springer-Cheflobbyist Christoph Keese häufig genanntes Beispiel dafür ist die des Bank-Mitarbeiters, der sich mit Online-Artikeln auf einen Kunden vorbereitet. In dem Papier „die gewerbliche Vervielfältigung Online veröffentlichter Presseerzeugnisse durch Unternehmen, die dadurch unmittelbar von den Leistungen der Presseverleger kommerziell profitieren, ohne dafür zu zahlen“. Hintergrund dürften auch die zahlreichen Abo-Kündigungen von Unternehmen sein, weil Inhalte inzwischen massenhaft kostenlos im Netz verfügbar sind.

4. Wer kassiert?

Eine Verwertungsgesellschaft, etwa vergleichbar mit der Gema oder der VG Media, die teilweise Leistungsschutzrechte für die Privatsender wahrnimmt. Nach dem Willen der Gewerkschaften Verdi und Deutscher Journalistenverband sollte die VG Wort beauftragt werden. Die Verlage halten eine neu zu gründende Verwertungsgesellschaft für effizienter.

Die Verlags-Gema soll Nutzern „eine Dienstleistung in Form einer Lizenzvereinbarung anbieten“. Die Verleger „gehen dabei von der Rechtstreue der gewerblichen Nutzer aus“. Wer nicht zahlen will, soll belegen müssen, dass er nicht doch heimlich surft und kopiert. Es solle „eine Beweisregung geschaffen werden, die eine sachgerechte Rechtsdurchsetzung ermöglicht“.

Die Journalistengewerkschaften unterstützen die Verlegerverbände grundsätzlich beim Ringen um das neue Leistungsschutzrecht. Streit gibt es allerdings um die Frage, wie der Kuchen verteilt würde. Die Gewerkschaften fordern 50 Prozent der Einnahmen, die Verlage bieten etwa zwölf.


Autor: Thomas Nötting

ist Leitender Redakteur bei W&V. Er schreibt vor allem über die Themen Medienwirtschaft, Media und Digitalisierung.