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Im privaten Glücksspielwesen in Deutschland dürfte die Kugel wieder ins Rollen kommen.
Im privaten Glücksspielwesen in Deutschland dürfte die Kugel wieder ins Rollen kommen.

EuGH kippt deutsches Glücksspiel-Monopol

veröffentlicht am 08.09.2010 um 12:30 Uhr · Unternehmen · Artikel

Aufatmen bei Bwin & Co.: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat das deutsche Staatsmonopol für Lotterien und andere Glücksspiele gekippt. Weil Deutschland den Kampf gegen die Spielsucht nicht konsequent genug verfolge und mit Werbung unterlaufe, wies der Europäische Gerichtshof das deutsche Staatsmonopol bei Glücksspiel und Wetten als unzulässig zurück. Grundsätzlich seien solche Wettmonopole zwar zulässig, um die Spielsucht zu bekämpfen, wie der EuGH am Mittwoch betont. In Deutschland werde dieses Ziel aber nicht konsequent verfolgt.

Strittig war das Angebot von Glücksspielen im Internet gewesen. Dies ist nach dem 2008 in Kraft getretenen, zwischen den Bundesländern geschlossenen Staatsvertrag verboten. Dagegen haben ein Wettveranstalter aus Gibraltar, der seine Wetten über das Internet auch in Deutschland verkaufen will, sowie mehrere Vermittler, die Wetten von Veranstaltern aus Österreich, Malta und Großbritannien im Internet anbieten, geklagt. Gerichte aus Hessen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein legten die Klagen dem EuGH vor. Der bekräftigte nun, dass Wettmonopole zwar in die europäische Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit eingreifen, dass sie aber trotzdem zulässig seien können, um die Spielsucht sowie die mit illegalem Glücksspiel häufig verbundene Kriminalität einzudämmen. Auch Zulassungen der Veranstalter in anderen EU-Ländern stünden einem Verbot in Deutschland nicht entgegen.

Doch ein Wettmonopol sei nur gerechtfertigt, wenn das Land die damit verbundenen Ziele "in kohärenter und systematischer Weise verfolgt". Dies sei in Deutschland nicht der Fall und das Monopol daher unzulässig, urteilte der EuGH. Auch übergangsweise könne es nicht mehr angewandt werden. Zur Begründung verweisen die Luxemburger EU-Richter auf "intensive Werbekampagnen", mit denen die Lotto-Monopolgesellschaften der Länder versuchten, ihre Gewinne zu maximieren. Damit entfernten sich die Lottogesellschaften von den Zielen, die ihr eigenes Monopol rechtfertigen. Zudem würden Casinos, Spielhallen und Geldspielautomaten in Gaststätten nicht ernsthaft begrenzt, obwohl das Suchtpotenzial hier höher sei als beim Lotto.

Die EU-Richter weichen mit ihrem Urteil (Rechtssachen: C-316/07; C-358/07; C-359/07, C-360/07; C-409/07; C-410/07; C-46/08) vom Gutachten des Generalanwaltes ab, dem sie sonst in den meisten Fällen folgen. Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen das Monopol als gerechtfertigt bezeichnet, "sofern das dem Monopol unterliegende Spielangebot geringer ist als es bei einem privaten Dienstleistungserbringer bestehen könnte".

Mit dem EuGH-Urteil herrsche jetzt auch Rechtssicherheit bei der Kopplung von Gewinnspielen und Verkauf von Produkten. Das betont der Münchner Rechtsanwalt Peter Schotthöfer. Das Kopplungsverbot war schon im Januar 2010 vom EuGH aufgehoben worden. Allerdings hatten einige Länder, darunter auch Bayern, solche Gewinnspiele weiterhin als Glücksspiel eingeordnet und darauf basierend die Bewilligung verweigert. Was für nationale Kampagnen viel Abstimmungsbedarf bedeutete, denn die Glücksspielaufsicht ist in der Bundesrepublik Ländersache. Unternehmen wie Media Markt und aktuell Coca-Cola hatten trotzdem Abverkaufsaktionen mit einem Gewinnspiel gekoppelt. "Mit dem aktuellen Urteil hat der EuGH jetzt auch den deutschen Behörden dieses Schlupfloch gestopft", erklärt Schotthöfer, der die heutige Entscheidung mit "Genugtuung" aufnahm.

Auch der Verband Bitkom hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum staatlichen deutschen Glücksspiel-Monopol begrüßt. „Gerade im Internet ist ein Verbot privater Anbieter nicht länger haltbar“, sagte Bitkom-Präsident August-Wilhelm Scheer. „Jetzt gibt es eine Chance, klare Regeln für einen freien Glücksspiel-Markt in Deutschland festzulegen – inklusive der nötigen Bedingungen zur Gefahrenprävention“, kommentiert Scheer.

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