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Streit um Einwilligungsklauseln: Verbraucherzentrale gewinnt gegen Axel Springer
Dämpfer für Axel Springer und Ullstein: Auf Teilnahmecoupons für Gewinnspiele muss eine Einverständniserklärung für Werbung klar und deutlich erkennbar sein. Das hat das Landgericht Berlin nach Klagen des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) (Az.: 4 O 89/09 und 4 O 90/09) gegen das Berliner Medienhaus und dessen Tochter-Verlag entschieden. Demnach sind Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig, wenn sie vom übrigen Text deutlich hervorgehoben sind. Das gilt zum Beispiel auch für Bestellscheine für Werber von Zeitungsabonnements.
Im vorliegenden Fall enthielt der Bestellcoupon für den Werber neben der anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung für die Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken. Fast die gleiche Klausel stand in einem Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel in einer Zeitung des Springer-Verlages. Die Richter sehen darin Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. Werbung per Telefon oder E-Mail sei nur erlaubt, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligungserklärung unterschrieben oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zugestimmt habe.
Ein Springer-Sprecher sagte, die beanstandeten Klauseln würden nicht mehr verwendet. Gleichwohl prüfe das Medienhaus, ob es in Berufung gehen werde. (dpa)
Zettel Redakteur











