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TV-Zwangsbeitrag:
Das müssen Agenturen und Freelancer über den neuen Rundfunkbeitrag wissen

Schon gewusst, dass bei Bürogemeinschaften von Freiberuflern jeder seinen eigenen Rundfunkbeitrag zahlen muss. Wie Agenturen und Freie den für sie fälligen Zwangsbeitrag ausrechnen können, darüber informiert Rechtsanwalt Stephan Dirks im "Social Media Recht Blog".

Text: Markus Weber

4. Januar 2013

Schon gewusst, dass bei Bürogemeinschaften von Freiberuflern jeder seinen eigenen Rundfunkbeitrag zahlen muss? Jedenfalls dann, wenn der Freie dort offiziell seine "Betriebsstätte" hat. Aber immerhin: Für das Arbeitsbüro in der Privatwohnung, für welche bereits ein Beitrag entrichtet wird, muss nicht extra bezahlt werden.

Wie genau Agenturen und Freie den für sie fälligen neuen Rundfunk-Zwangsbeitrag ausrechnen können, darüber informiert der Rechtsanwalt Stephan Dirks in einem interessanten Beitrag hier im "Social Media Recht Blog" der Hamburger Anwaltskanzlei Dirks & Diercks.

Zwar gibt es inzwischen einen Online-Beitragsrechner vom gemeinsamen Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten. Doch auch der hat laut Dirks angeblich so seine Tücken. Der Rechtsanwalt schreibt schön verständlich über die neuen Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (amtliche Abkürzung: RBeitrStV). Er erklärt sowohl die genaue Beitragsstaffelung als auch die geltenden Ausnahmen, und natürlich auch die Ausnahmen von den Ausnahmen.


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Autor: Markus Weber

Markus Weber ist seit 20 Jahren Mitglied der W&V-Redaktion. Als Nachrichtenchef ist er für die aktuellen Themen auf wuv.de zuständig. Darüber hinaus ist er innerhalb der Redaktion der Themenverantwortliche für "CRM & Data". Aufgewachsen ist Markus auf einem Bauernhof im Württembergischen Allgäu. Mit fünf Geschwistern.


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