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TV im Web:
EuGH urteilt: Sender müssen Livestream abnicken!

Der Europäische Gerichtshof hält fest, dass TV-Sendungen nur nach dem Go der Sender per Livestream über das Internet verbreitet werden dürfen.

Text: Petra Schwegler

7. März 2013

Ein wichtiges Urteil für die Fernsehbranche kommt am Donnerstag vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg: TV-Sendungen dürfen nur dann per Livestream über das Internet verbreitet werden, wenn der Sender selbst damit einverstanden ist. Die Tatsache, dass Internetnutzer die Fernsehsendung legal und zeitgleich im TV anschauen könnten, ändere daran nichts, heißt es. Es handele sich um eine Wiedergabe, die nicht ohne Zustimmung des Fernsehsenders erfolgen dürfe, halten die höchsten EU-Richter fest.

Im fraglichen Fall geht es um Klagen britischer Fernsehsender gegen das Unternehmen TV Catchup Ltd, das frei zugängliche TV-Sendungen in Echtzeit über das Internet verbreitet hat. Dies sei zustimmungspflichtig, weil es sich beim Internet-Streaming um ein "spezifisches technisches Verfahren" handele, das sich von der ursprünglichen Wiedergabe unterscheide, so die Luxemburger Richter.

Weiter heißt es: Es sei auch eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der EU-Richtlinie über das Urheberrecht: Sie richte sich an eine unbestimmte Anzahl von Menschen. Die Tatsache, dass TV Catchup sich vergewisserte, dass die Empfänger des TV-Streams in Großbritannien lebten und auch ihre Fernsehgebühr bezahlten, ändere nichts am Urheberrecht der Fernsehsender.

dpa/ps


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Autor: Petra Schwegler

Die @Schweglerin der W&V. Schreibt seit mehr als 20 Jahren in Print und Online über Medien - inzwischen auch jede Menge über Digitales. Lebt im Mangfalltal, arbeitet in München.


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