Da der Begriff der Teilleistung (s.o.) nicht mit hinreichender Klarheit bestimmt werden kann, das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer solchen jedoch eine enorme Auswirkung hat, sollte eine klare vertragliche Vereinbarung getroffen werden, dass nach Erreichen von bestimmten Zielen ein Betrag X gefordert werden kann (d.h.: Leistungsstufen festlegen).

Allgemein gilt:

- Die vereinbarte Vergütung sollte schriftlich mit Zustellungsnachweis (z.B. Einschreiben mit Rückschein) angemahnt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Abnahme der Leistung erfolgt ist.

- Sollte nach der Mahnung und der gesetzten, angemessenen Frist keine Zahlung eingegangen sein, dann kann Schadenersatz gefordert werden und auch die Verzugskosten (z.B. Anwaltskosten, Zinsen...) wären dann vom Vertragspartner zu ersetzen.

- Sollte der Webdesigner seinerseits nicht pünktlich liefern, sollte der Auftraggeber ihm eine Nachfrist setzen. Der Zugang des Schreibens sollte nachweisbar sein. Liefert er dann nicht, kann der Auftraggeber einen anderen Designer beauftragen. Die möglicherweise entstehenden Mehrkosten müsste dann der Webdesigner tragen."


Autor: Markus Weber

Markus Weber ist seit 20 Jahren Mitglied der W&V-Redaktion. Als Nachrichtenchef ist er für die aktuellen Themen auf wuv.de zuständig. Darüber hinaus ist er innerhalb der Redaktion der Themenverantwortliche für "CRM & Data". Aufgewachsen ist Markus auf einem Bauernhof im Württembergischen Allgäu. Mit fünf Geschwistern.