Die BGH-Richter hatten 2014 schon einmal mit dem Streit zu tun. Damals setzten sie das Verfahren aus und legten mehrere Fragen zum Datenschutz in der EU dem Europäischen Gerichtshof vor. Auf dieser Grundlage geben sie dem Berliner Gericht jetzt die Linie vor.

Klärungsbedürftig scheint dem Senat vor allem, warum einige Bundesseiten IP-Adressen speichern, andere aber bewusst darauf verzichten, etwa das Portal der Bundesdatenschutzbeauftragten. "Die Gefahr von Cyberangriffen kann durchaus nicht pauschal bejaht werden", gab der Vorsitzende Richter Gregor Galke zu bedenken.

Breyer wertete es als Erfolg, "dass der Bundesgerichtshof die Erforderlichkeit der verdachtslosen und flächendeckenden Protokollierung unseres Surfverhaltens hinterfragt". Aus seiner Sicht bietet das Speichern von IP-Adressen aber generell keinen wirksamen Schutz gegen Hacker. Breyer äußerte deshalb die Hoffnung, im weiteren Verfahren noch ein Verbot der Protokolle erstreiten zu können. (dpa)


W&V Redaktion
Autor: W&V Redaktion

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum Artikel mit "W&V-Redaktion" gekennzeichnet sind. Zum Beispiel, wenn mehrere Autor:innen daran mitgearbeitet haben oder wenn es sich um einen rein nachrichtlichen Text ohne zusätzliche Informationen handelt. Wie auch immer: Die redaktionellen Standards von W&V gelten für jeden einzelnen Artikel.