"Unzulässige Tabakwerbung":
BGH verbietet Werbefoto auf Homepage von Tabakhersteller
Ein Foto auf der Internetseite des Tabakherstellers Pöschl ist als unzulässige Tabakwerbung anzusehen. Das entschied der BGH.
Für Websites von Unternehmen gelten die gleichen strengen Regeln des Tabakwerbeverbots wie für Zeitungen und Nachrichtenportale im Internet. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe.
Das oberste deutsche Zivilgericht gab damit Verbraucherzentralen Recht, die sich an einem Foto auf der Homepage des Landshuter Tabakherstellers Pöschl störten, auf denen gut gelaunte Menschen mit Zigaretten, Schnupftabak und einer Pfeife zu sehen waren.
Das Landgericht Landshut und das Oberlandesgericht München hatten darin eine unzulässige Tabakwerbung gesehen. Die dagegen gerichtete Revision des niederbayerischen Tabakherstellers wies der BGH nun zurück.
Wegen der Gefahren für die Gesundheit darf in Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen nicht fürs Rauchen geworben werden. Das Verbot gilt auch "in Diensten der Informationsgesellschaft". Darunter fallen Nachrichtenportale im Internet - und auch Unternehmensseiten, die sich an die "breite Öffentlichkeit" wenden, stellte der BGH nun im aktuellen Urteil fest (Az. I ZR 117/16).
Das betroffene Foto hat das Unternehmen Pöschl mittlerweile von seiner Homepage genommen.
W&V Online/dpa