Die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-No­velle) wurde am 28. September 2016 im Kabinett verabschiedet und soll in der ersten Hälfte des Jahres 2017 das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben.

Anfang des Jahres finden die Anhörungen von Sachverständigen im Fachausschuss statt. Federführend ist das Bundeswirtschaftsministerium.

Die Tatsache, dass auch unentgeltlich erbrachte Leistungen, also Daten, in kumulierter Form einen Markt darstellen können, soll in Paragraf 18 des GWB festgeschrieben werden. Damit hätte das Bundeskartellamt eine konkrete Handhabe für Fälle von Marktmissbrauch und Monopolbildung zum Beispiel von Internetplattformen. Kartellrechtsexperten sprechen hier von „zweiseitigen Märkten“.

Wegen des Verdachts auf Marktmissbrauch ermitteln derzeit auch die EU-Kartellwächter gegen Facebook. Auf Arbeitsebene kooperiert die zuständige Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager dazu mit nationalen Behörden, auch mit dem Bundeskartellamt. Ob es in diesem Verfahren 2017 Fortschritte geben wird, ist nicht absehbar.

Das Bundeskartellamt soll im Rahmen der Novellierung des GWB außerdem mehr Befugnisse erhalten. Damit würde die Außenstelle des Wirtschafts­ministeriums de facto zu einer Verbraucherschutzbehörde fürs Internet.

Datenschutz

Wie sichert der Gesetzgeber das individuelle Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung? Wie weit schützt der Gesetzgeber den Konsumenten vor dem Zugriffswillen von Unternehmen?

Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist ab 24. Mai 2018 geltendes Recht. Wurden Verstöße bisher mit Bußgeldern von lediglich bis zu 300.000 Euro geahndet, werden nach Artikel 83 dann bis zu vier Prozent des globalen Umsatzes fällig.

Ergänzend zur DSGVO muss das bestehende Bundesdatenschutzgesetz reformiert werden. Dazu erarbeitet das Bundesinnenministerium gemeinsam mit dem Wirtschafts- und dem Justizministerium das Datenschutzanpassungsgesetz, kurz DSAnpG-EU. Es soll bis Juni 2017 – also noch vor Ende der Legislaturperiode – alle Schritte des Gesetzgebungsverfahrens durchlaufen haben. Ein Referentenentwurf ist seit Mitte Dezember öffentlich.

Für Werbungtreibende interessant ist insbesondere der Abschnitt über die Einwilligung in die Preisgabe personenbezogener Daten. Eine Einwilligung muss demnach „freiwillig“ und „informiert“ erfolgen. Was „informiert“ bedeutet, darüber werden sich Juristen noch streiten.

Bisher gilt es als Einwilligung, wenn ein Nutzer die üblicherweise unverständlich und uferlos gestalteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Internet per Klick akzeptiert. Ob das künftig ausreichen wird, ist fraglich.

Am 10. Januar hat außerdem die EU-Kommission einen Entwurf für die geplante E-Privacy-Verordnung vorgelegt. Sie ergänzt die DSGVO und soll für Anbieter von Telefonie- und Internetdiensten gelten. In Artikel 10 schreibt sie eine sogenannte Privacy-by-Design-Regelung für alle Geräte- und Softwareeinstellungen vor, die Dritte an der weiteren Datenverarbeitung hindert.

Zivilrecht

Gibt es ein Eigentumsrecht an Daten? Wem „gehören“ die Daten: dem ­Verursacher, also dem Konsumenten – oder dem Schöpfer, sprich: dem Unternehmen, das die Daten erhebt?

Es gibt kein Eigentumsrecht an Daten. Doch die Diskussion darüber, ob das so bleibt, ist höchst umstritten. Der bisherige EU-Digitalkommissar Günther Oettinger wollte eigentlich Anfang 2017 eine Mitteilung vorlegen, wie die wirtschaftliche Nutzung von Daten ausgestaltet werden kann.

Im Prinzip geht es um die Frage, wem die Daten gehören. Ein Beispiel: Gehören die Nutzungsdaten dem Autofahrer? Oder der Softwarefirma, die die Daten erhebt? Oder dem Autohersteller, der sie aggregiert und nutzt?

Eigentumsfragen sind im Zivilrecht geregelt. In Deutschland also im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach heftiger Kritik von Industrieverbänden war Oettinger von der Idee eines BGB für Daten abgerückt.

Parallel forderten Bürgerinitiativen vor einigen Tagen per Zeitungsanzeigen eine europaweite Charta der digitalen Grund­rechte. Aus deutscher Sicht basiert dieser Anspruch auf dem Recht auf informa­tionelle Selbstbestimmung, das sich aus Artikel 2 des Grundgesetzes ergibt. Selbst die Vereinten Nationen diskutieren aktuell über eine weltweit einheitliche Fassung digitaler Grundrechte.

Egal, wie diese Diskussionen ausgehen werden: Tatsächlich schaffen die Unternehmen bereits täglich Fakten. Die Wirtschaft wartet nicht auf gesetzliche Rahmenbedingungen.


Autor: Rolf Schröter

Rolf Schröter ist Chefredakteur der W&V und interessiert sich nicht nur deshalb prinzipiell für alles Mögliche. Ganz besonders für alles, was mit Design und Auto zu tun hat. Auch, wenn er selbst gar kein Auto besitzt.