In den weiteren Tweets geht es nach Auffassung der Richter der 27. Zivilkammer um Meinungsäußerungen unter der Schwelle der Beleidigung und Schmähkritik. So müssten sich Formulierungen wie "Abartige" und "perverses Pack" für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten nicht zwingend auf Künast beziehen. Gemeint sein könnten auch Parteimitglieder Künasts.

Künast erklärte, sie werde diesen Korrektur-Beschluss so nicht akzeptieren. "Herabwürdigende Beleidigungen gegen mich werden dort weiterhin als zulässige Meinungsäußerungen qualifiziert", sagte sie. Mit dem Wissen über Rechtsextremismus und seine Taten bis hin zum Mord könne man nicht erwarten, dass sich engagierte Menschen so viel Hass gefallen ließen. Die Rechtsprechung müsse sich endlich intensiv mit dem Rechtsextremismus, seinen Netzwerken und Strategien und der Nutzung digitaler Werkzeuge befassen.

Wie ein Gerichtssprecher erklärte, ist das Verfahren nicht mit dem Fall von Anfang September identisch. Damals war Künast mit dem Versuch gescheitert, gegen Beschimpfungen wie "Geisteskranke" auf Facebook gegen sie vorzugehen. Solche Kommentare stellten "keine Diffamierung der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen" dar. Unbekannte hatten Künast unter anderem als "Stück Scheisse" und "altes grünes Dreckschwein" bezeichnet und noch drastischere und auch sexistische Posts geschrieben. Dagegen hat Künast ebenfalls Beschwerde eingelegt.

dpa


W&V Redaktion
Autor: W&V Redaktion

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum Artikel mit "W&V-Redaktion" gekennzeichnet sind. Zum Beispiel, wenn mehrere Autor:innen daran mitgearbeitet haben oder wenn es sich um einen rein nachrichtlichen Text ohne zusätzliche Informationen handelt. Wie auch immer: Die redaktionellen Standards von W&V gelten für jeden einzelnen Artikel.