Streit um Inhaltenutzung:
Yahoo scheitert mit Klage gegen Leistungssschutzrecht
Das bedeutet aber nicht das Ende des Streits: Erst mal müsse Yahoo über die Fachgerichte gehen.
Der Suchmaschinen-Betreiber Yahoo ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Leistungsschutzrecht gescheitert, mit dem Presseverleger für die gewerbliche Nutzung ihrer Inhalte Geld verlangen können. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, wie am Mittwoch in Karlsruhe mitgeteilt wurde.
Die Richter trafen allerdings noch keine Entscheidung in der Sache. Es sei Yahoo zumutbar, sich zunächst an die Fachgerichte zu wenden. Das sei insbesondere "angesichts der Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der angegriffenen Rechtsnormen" vor einer Beurteilung durch die Verfassungsrichter angezeigt, hieß es. Anders gesagt: Die Details des Leistungsschutzrechts sind unklar. Das lässt die Möglichkeit offen, dass das neue Recht der Verleger, für die gewerbliche Nutzung ihrer Inhalte Geld zu verlangen, später noch unter die Lupe genommen wird.
Seit August 2013 können Verlage für die Veröffentlichung von Zeitungsartikeln im Web eine Lizenzgebühr erheben. Ausgenommen sind nur "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" (sogenannte Snippets). Yahoo sieht dadurch die Informations- und Pressefreiheit verletzt. Ohne die Hilfe von Suchmaschinen sei es undenkbar, im Internet gezielt an Informationen zu kommen.
Wie Yahoo lehnt es auch Marktführer Google ab, für kleine Textausschnitte in den Suchergebnissen zu bezahlen. Dennoch sind bei Google in der Nachrichten-Suche Verlagsinhalte zu sehen, nämlich Textausschnitte und kleine Vorschaubilder. Viele Verlage haben dem Marktführer dazu ihre Einwilligung erteilt, weil sie ohne den von Google weitergeleiteten Internet-Traffic einen Einbruch bei den Zugriffszahlen befürchten. Aus Sicht von Google profitieren auch die Medien, weil Nachrichtenseiten so mehr Besucher bekommen. Gleichzeitig versuchen etliche Verlage, Google auf verschiedenen rechtlichen Ebenen zu Lizenzzahlungen zu zwingen.
Definitionslücken im Leistungsschutzrecht
Unsicherheit besteht vor allem, weil das Gesetz offen lässt, was genau mit "kleinsten Textausschnitten" gemeint ist. Die Verfassungsrichter sehen Auslegungsspielräume vor allem bei der Frage, was unter einem "Presseerzeugnis" und "kleinsten Textausschnitten" zu verstehen sei. Dabei müssten die Gerichte berücksichtigen, "dass Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wann ein Presseerzeugnis vorliegt".
Inzwischen gibt es auch Pläne für ein EU-weites Leistungsschutzrecht, das bis Ende 2017 unter Dach und Fach sein soll. (W&V/dpa)