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Sozialen Medien kommt eine zentrale Rolle bei der Vermarktung von Onlinevideo-Inhalten zu. Vor allem die großen Reichweiten auf Instagram bieten ein hohes Monetarisierungspotenzial.
Text: Belinda Duvinage
25. Juni 2019
Foto: Fotolia/Alessandro Biascioli
YouTube ist wichtigster Verbreitungsweg für Online-Videos, Facebook verliert an Relevanz und Instagram wird immer wichtiger. Das sind einige der Ergebnisse des aktuellen Web-TV-Monitors 2019, der im Auftrag der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) erstellt wurde.
YouTube nutzen mittlerweile 90 Prozent der Video-Anbieter, gefolgt von Facebook (71 Prozent) und Instagram (59 Prozent). Die Anzahl der Video-Angebote mit einer eigenen Web-Präsenz hingegen hat sich seit 2014 halbiert.
Während für 51 Prozent der Anbieter derzeit noch die YouTube-Monetarisierung wichtigste Erlösquelle darstellt, holt Instagram auf. Vor allem die großen Reichweiten der Plattform bieten ein hohes Monetarisierungspotenzial: Die insgesamt 1.900 untersuchten Video-Influencer haben eine Brutto-Reichweite von rund 175 Millionen Followern. Etwa 12 Prozent der Video-Uploads auf Instagram enthalten bereits jetzt Werbeplacements.
Die hiermit verbundenen Erwartungen sind groß: Nach Schätzung von Goldmedia wird der Markt für Online-Videowerbung bis 2023 auf über eine Milliarden Euro netto wachsen.
"Die Ergebnisse zeigen, dass sich der Online-Video-Markt dynamisch weiterentwickelt und seine wirtschaftliche Bedeutung beständig zunimmt. Gleichzeitig sehen die Anbieter vor allem in den unklaren rechtlichen Rahmenbedingungen das größte Hemmnis ", betont Siegfried Schneider, Präsident der BLM. "Für lineare Livestreaming-Angebote, die derzeit fast 30 Prozent des Gesamtangebots ausmachen, ist nach gültigem Recht eine Rundfunklizenz notwendig, wenn es sich um journalistisch-redaktionelle Angebote handelt.
Diese sollte, sagt Schneider, im kommenden Medienstaatsvertrag durch eine qualifizierte Anzeigepflicht ersetzt werden. Ebenso sollten lineare und nichtlineare Angebote gleichem Recht unterliegen.