Der Generalanwalt unterstrich, nationales Recht könne zu Einschränkungen des Zugangs von Webseiten mit illegalem Inhalt führen. Falls jedoch von Suchmaschinen verlangt werde, "legitime und rechtmäßige Informationen" zu unterdrücken, so sei das ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung.

Google hatte argumentiert, man sei laut EU-Datenschutzrichtlinie nicht verantwortlich dafür, dass personenbezogene Daten auf den jeweiligen Webseiten richtliniengemäß werden. Google könne nicht einmal zwischen personenbezogenen und anderen Daten unterscheiden. Deswegen könne auch eine nationale Datenschutzbehörde die Suchmaschine nicht verpflichten, bestimmte Informationen aus ihrem Index zu entfernen. Die EU-Richtlinie enthalte kein "Recht auf Vergessenwerden". Zwar wird über Entsprechendes derzeit diskutiert, noch ist es aber nicht geltendes Recht.

Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung beziehe sich auf Daten, die unvollständig oder unrichtig seien, erklärte Google. Dies aber scheine im konkreten Fall nicht das Problem zu sein. Eine "subjektive Präferenz" stelle jedoch "keinen überwiegenden, schutzwürdigen Grund" dar - daher sei keine Person berechtigt, die Verbreitung von Daten zu verhindern, die sie für "abträglich" halte. dpa/aj


Autor: Anja Janotta

seit 1998 bei der W&V - ist die wohl dienstälteste Onlinerin des Hauses. Am liebsten führt sie Interviews – quer durch die ganze Branche. Neben Kreativ- und Karrierethemen schreibt sie ab und zu was völlig anderes - Kinderbücher. Eines davon dreht sich um ein paar nerdige Möchtegern-Influencer.