WuV Homepage

Bitte melde dich hier an:

Passwort vergessen?
  • Executive Briefing
  • Marketing
  • Commerce
  • KI & Tech
  • Academy
  • Events
  • Magazin
  • Exklusiv
  • Membership
  • Stellenmarkt
  • Newsletter
Login

Rundfunkbeitrag - Münchner Zeitungs-Verlag:
Rundfunkbeitrag bleibt Ippens Verlag erspart

Weil er Anteile an einem Radiosender hält, muss der Münchner Zeitungs-Verlag keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Text: W&V Redaktion

29. August 2016

Dirk Ippens Münchner Zeitungs-Verlag muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen.
Dirk Ippens Münchner Zeitungs-Verlag muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen.

Foto: Westfälischer Anzeiger

Ein Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen, wenn er selbst Anteile an einem privaten Radiosender hält. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, wie ein Sprecher am Montag bestätigte. Der Münchener Zeitungs-Verlag von Dirk Ippen, zu dem unter anderem der "Münchner Merkur" und die "TZ" gehören, wollte den Rundfunkbeitrag sparen und begründete das mit seiner 25-prozentigen Beteiligung an einem Lokalradio-Sender (Charivari). Die Ersparnis für den Verlag läge nun bei 760 Euro im Jahr.

Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müssen private Rundfunkanbieter nicht zahlen, weil sie nicht dazu verpflichtet werden können, zur Finanzierung der Konkurrenz beizutragen. Der Gerichtshof gab dem Verlag recht und hob damit das Urteil der ersten Instanz auf. Er ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig allerdings ausdrücklich zu.

Mit dem günstigen Urteil "haben wir gerechnet", sagte der Anwalt des Münchner Zeitungs-Verlages (MZV), Wolfgang Serini. Der MZV hätte seinen Angaben zufolge 760 Euro im Jahr zahlen müssen. 

Der Bayerische Rundfunk war der Ansicht, dass der Münchner Zeitungs-Verlag aufgrund der geringen Beteiligung nicht als Rundfunkanbieter im klassischen Sinne gelte. Und befürchtete, dass der Fall Vorbild für Unternehmen sein könnte, sich über Beteiligungen Gebühren zu sparen. In erster Instanz hatte der BR vor dem Münchner Verwaltungsgericht Recht bekommen. Nun geht es möglicherweise in eine dritte Runde. "Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden wir über das weitere Vorgehen entscheiden", sagte eine Sprecherin des beklagten BR. (W&V Online/dpa)


Mehr zum Thema:

Archiv

W&V Redaktion
Autor: W&V Redaktion

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum Artikel mit "W&V-Redaktion" gekennzeichnet sind. Zum Beispiel, wenn mehrere Autor:innen daran mitgearbeitet haben oder wenn es sich um einen rein nachrichtlichen Text ohne zusätzliche Informationen handelt. Wie auch immer: Die redaktionellen Standards von W&V gelten für jeden einzelnen Artikel.


08.05.2025 | ISB UrbanForestry GmbH | Altdorf Projektmanager:in (m/w/d)
ISB UrbanForestry GmbH Logo
03.05.2025 | Lotum | Bad Nauheim (Hessen) Product Designer:in (UX/UI) (w/m/d)
Lotum Logo
02.05.2025 | Greiner Bio-One GmbH | Frickenhausen Expert Global Product Marketing (m/w/d)
Greiner Bio-One GmbH Logo
29.04.2025 | Roto Frank Fenster- und Türtechnologie GmbH | Leinfelden-Echterdingen Produktkommunikationsmanager (m/w/d)
Roto Frank Fenster- und Türtechnologie GmbH Logo
17.04.2025 | Roto Frank Fenster- und Türtechnologie GmbH | Leinfelden-Echterdingen Produktkommunikationsmanager Deventer (m/w/d) (Teilzeit)
Roto Frank Fenster- und Türtechnologie GmbH Logo
Alle Stellenangebote >  Stellenanzeige schalten >
Executive Briefing Marketing Commerce
KI & Tech Academy Events
Magazin Exklusiv Membership
Stellenmarkt Newsletter Mediadaten

Kontakt Impressum Disclaimer Autor:innen
Datenschutz Datenschutz-Einstellungen AGB RSS-Feed
Mediadaten Verträge hier kündigen

Hol dir den Newsletter Jetzt Abonnieren
Folgen Sie uns:

© 2025 - W&V | All right reserved

© 2025 - W&V | All right reserved

Um den Lesefluss nicht zu beeinträchtigen wird in unseren Texten nur die männliche Form genannt, stets sind aber die weibliche und andere Formen gleichermaßen mitgemeint.