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Gericht verdonnert Sat.1:
TV muss Werbung deutlich vom Programm absetzen

Sat.1 hat 2011 in Programmhinweisen zu kurz den Schriftzug "Werbung" eingeblendet - urteilte jetzt das Bundesverwaltungsgericht.

Text:

15. Oktober 2015

Fernsehsender müssen Werbung ganz eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzen. Sonst verstoßen sie gegen den Rundfunkstaatsvertrag, wie aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 17.14) hervorgeht. Mit ihrer Entscheidung wiesen die Richter eine Klage von Sat.1 gegen eine Beanstandung durch die LMK, Medienanstalt des Landes Rheinland-Pfalz, zurück. Diese hatte die mangelnde Trennung von Programmhinweisen und der darauffolgenden Werbung gerügt. Der Sender wollte sich zu dem Urteil nicht äußern und erst einmal die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.

Hintergrund: Während der Unterbrechung von Fernsehserien im Vorabendprogramm – betroffen waren "Anna und die Liebe" und "K11" - hatte Sat.1 Ende 2011 in zwei Fällen zunächst Programmhinweise auf einen Boxkampf beziehungsweise auf "The Voice of Germany" ausgestrahlt. In die Programmhinweise wurde zum Ende der Schriftzug "Werbung" etwa zwei Sekunden lang eingeblendet. Zu kurz, meinten nun die Richter, da durch die ”optische Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises“ dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer nicht ausreichend deutlich gemacht wurde, dass nun ein Werbeblock startet.


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