Die BLM bestätigt zwar: Die Begrenzung auf höchstens drei Stunden Dauer für Gewinnspielsendungen und die Verpflichtung der Gewinnspielanbieter, spätestens alle 30 Minuten einen Teilnehmer mit der Aussicht auf einen Gewinn durchzustellen, wurden vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Dennoch sehen die Medienwächter die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten "in ihren wesentlichen Teilen bestätigt". Insbesondere dürften weiterhin Äußerungen in Gewinnspielsendungen nicht in die Irre führen und es dürfe kein Zeitdruck vorgespiegelt werden.

9Live-Geschäftsführer Ralf Bartoleit wirkt dennoch erleichtert, immerhin hat die BLM den Sender kürzlich wegen diverser Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung zu ordentlichen Bußgeldzahlungen verdonnert. "Wir freuen uns, dass der Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat, dass die Programmfreiheit der privaten Rundfunksender ein hohes Gut ist. Richtigerweise hat das Gericht nun den Medienanstalten, die zum Teil einen Glaubenskrieg geführt zu haben scheinen, einen Riegel vorgeschoben", so Bartoleit. Vorsichtshalber fügt er aber an: Gleichwohl bedeute die Entscheidung natürlich nicht, dass 9Live seinen sich seit Beginn selbst auferlegten Transparenzpflichten in Zukunft nicht mehr nachkomme.


Autor: Petra Schwegler

Die @Schweglerin der W&V. Schreibt seit mehr als 20 Jahren in Print und Online über Medien - inzwischen auch jede Menge über Digitales. Lebt im Mangfalltal, arbeitet in München.