"Bild" (Frankfurt) und "Bild am Sonntag" wurden für ihre Berichterstattung über einen Familienausflug in die Alpen kritisiert, bei dem ein 13-jähriges Mädchen zu Tode kam. Der Beschwerdeausschuss monierte den Abdruck des Fotos des Opfers und die Veröffentlichung zahlreicher Details aus dem Privatleben des Mädchens. Auch seine Familie sei durch die Berichterstattung öffentlich gemacht worden. Die identifizierende Berichterstattung ist laut Presserat nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt.

Die "Rheinische Post" verstieß aus Sicht des Ausschusses gegen das Trennungsgebot von Redaktion und Werbung. Der Artikel "Ketchup hilft der Caritas" habe sich laut Überschrift und Unterzeile mit sozialen Projekten des Ketchup-Herstellers Heinz beschäftigt. Er erwecke dadurch beim Leser Erwartungen, die der Text nicht erfülle. "Der Beitrag beschränkt sich auf die kurze und abstrakte Mitteilung, dass der Konzern eine Vertragsvereinbarung mit Caritas geschlossen habe. Details über den konkreten Umfang des Engagements erfährt man in dem vierspaltigen Beitrag jedoch nicht", heißt es. In den Artikel integriert waren jedoch die überdimensionale Abbildung einer Ketchupflasche sowie ein zweites Produktfoto. Diese Gewichtung sei unverhältnismäßig, so das Urteil.

Auch die "Sindelfinger Zeitung Online" wurde für den Artikel "Grundstoff für Biodiesel-Produktion" mit einer Rüge wegen Schleichwerbung abgestraft. Die "Goslarsche Zeitung Online" erhielt eine öffentliche Rüge wegen unangemessen sensationeller Darstellung von Gewalt. Das Portal hatte auf ein Video verlinkt, das zeigte, wie ein Jugendlicher einen anderen brutal zusammenschlägt. Nach Meinung des Ausschusses ist das Video dazu geeignet, Nachahmungstäter zu animieren. Der "Vogtland-Anzeiger" hatte in einem Kommentar über die angeblich unlauteren Motive einer Kritikerin in einem lokalpolitischen Streit spekuliert und der Frau ohne Ahaltspunkte unterstellt, sie übe die Kritik lediglich aus eigenem Interesse aus. Die Unterstellungen, die nicht mit einer Gegenrecherche belegt werden konnten, waren dem Presserat zufolge dazu geeignet, die Frau in ihrer Ehre zu verletzen.

Die zwei Beschwerdeausschüsse behandelten in ihrer Sitzung 271 Beschwerden, davon 198 Beschwerden gegen das Kirchen-Cover der Zeitschrift "Titanic". Neben den Rügen gab es zwölf Missbilligungen und 19 Hinweise. In 218 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet (davon 198 gegen "Titanic"). In drei Fällen wurde die Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet. Zwei Fälle waren nicht aufklärbar.