
"FAZ" versus IVW: Knifflige Verhandlung ohne Urteil
Die "FAZ" will, dass die IVW die Auflagen von "WamS" und "WamS kompakt" getrennt ausweist. Wie schwer es ist, für das berechtigte Anliegen einen rechtlichen Hebel zu finden, zeigt die Verhandlung vor dem Landgericht Berlin.
Eigentlich war für die Verhandlung in Saal 1810 des Berliner Landgerichts in der Littenstraße nur eine halbe Stunde vorgesehen. Doch der Vorsitzende Richter Dirk van Dieken nahm sich dann mehr als doppelt solange Zeit für den Fall "Frankfurter Allgemeine Zeitung" versus IVW und durchleuchtete vor allem die Argumente der Klägerin "FAZ".
Die "FAZ" stört sich daran, dass die Auflagen der Springer-Titel "Welt am Sonntag" ("WamS") und "Welt am Sonntag Kompakt" bei der IVW nur gemeinsam ausgewiesen werden und hat die IVW verklagt. Um das Ende der Verhandlung vorwegzunehmen: Ein schnelles Urteil wird es bei der vertrackten Rechtslage nicht geben.
Tobias Trevisan, den Sprecher der "FAZ"-Geschäftsführung, hatte der Vorsitzende Richter zunächst aufgefordert, "jenseits der rechtlichen Beurteilung" zu schildern, was seine Zeitung an der Zusammenlegung der "WamS"/"WamS Kompakt"-Auflagen stört und welche Nachteile sie davon hat. Diese sind laut Trevisan gewaltig: Bei "WamS"/"WamS kompakt" sei für Werbekunden intransparent, welcher Anteil ihrer Anzeigen in der großen Ausgabe oder der "WamS kompakt" erschienen. Weil Zeitungsanzeigen aber in Millimeterpreisen abgerechnet würden, müsse Springer deswegen Preisnachlässe bis zu 40 Prozent gewähren.
Mit diesen Rabatthöhen setzten die Mediaagenturen ihrerseits dann die "FAZ" unter Druck, so Trevisan. Die Zeitung habe bereits Anzeigenkunden verloren, weil sie dem Druck nicht nachgeben wolle und nicht den gleichen Rabatt gewähre wie Springer. Weil die IVW als Währungsinstanz die Gesamtauflage ausweise, zöge auch das "FAZ"-Argument nicht, die qualitativ bessere, weil durchgängig große Auflage zu haben. "FAZ"-Anwalt Konstantin Wegner : "Der Anzeigenkunde weiß nicht, wieviel Anzeigenraum er zum Preis x bekommt, abgesichert durch das Gütesiegel der IVW."
Käme Springer irgendwann auf die Idee, eine Super-Mini-"WamS" zu machen und sie ebenfalls der "WamS"-Auflage zuzurechnen und tue es ihm morgen ein anderer nach, sei "der Dammbruch da und die IVW als Währung kaputt,"argumentiert Wegner. Die Aufgabe der IVW sei es aber, die Auflage von Zeitungen und Zeitschriften "objektiv" und "vergleichbar" darzustellen.
Was aus "FAZ"-Sicht einleuchtend klingt, ist rechtlich gesehen diffizil. Es könnte sich am Ende einmal mehr zeigen, dass Recht haben und Recht bekommen nicht so einfach in Deckung zu bringen sind. Richter van Dieken sah sich gefordert: "Ich kann sie persönlich verstehen, es müsste diese Zahlen geben. Die Frage ist allerdings, wo ist dafür der rechtliche Hebel?"
Van Dieken lotete mögliche Rechtsgrundlagen in Wettbewerbs- und Vereinsrecht aus: "Irreführung" könne als Argument nicht zählen, weil "der Werbekunde ja wisse, dass er nicht wisse, ob seine Anzeige groß oder klein erscheint". Und es gehe ja auch nicht darum zu prüfen, ob Springer einen Fehler mache, sondern die IVW.
Bleibt also die Frage, ob die IVW gemäß ihrer Satzung die Auflagen "objektiv" und "vergleichbar" ausweist. An der objektiven Auflagenhöhe sei nichts auszusetzen, sagt van Dieken. Kernpunkt sei also die "Vergleichbarkeit".
Die IVW findet, dass sie das richtig macht: Für die Prüfinstanz ist nicht Größe des Formats ausschlaggebend. Sie wertet in ihren Richtlinien die Auflagen als Belegungseinheit und sieht sich damit rechtlich aus dem Schneider. Auch jener von der "FAZ" ins Feld geführte Abschnitt in der Vereinssatzung (Ziffer 6b), der regelt, dass Zeitschriften Teilauflagen in einem anderen Format gesondert ausweisen müssen, gelte nicht für Zeitungen. Die "FAZ" findet, ein Verein, der den transparenten und fairen Wettbewerb sicher stellen wolle, müsse dieselbe Transparenz, die er bei Zeitschriften fordere, auch auf verschiedene Formate von Zeitungsausgaben anwenden.
"Die Frage ist, macht der Verein etwas falsch und kann man dagegen rechtlich vorgehen. Oder muss der Verein das Problem in seinen Gremien lösen?", trieb der Vorsitzendende Richter die Fragerunde voran. In den Gremien der IVW (dort sitzen Vertreter von Regionalzeitungen, Springer, Werbungtreibenden und Agenturen, aber nicht Vertreter von "FAZ", "Zeit" und "Handelsblatt") war Trevisan mit seinem Ansinnen abgeblitzt und nicht einmal persönlich gehört worden - obwohl auch "Die Zeit" und das "Handelsblatt" die "FAZ" in der Sache unterstützen.
Die Verhandlung schloss mit einem Hilfsantrag der "FAZ"-Anwälte, den Beschluss der IVW-Gremien, die "FAZ"-Wünsche abzuweisen, für unwirksam zu erklären. Kurz gestreift wurde in diesem Zusammenhang noch die Möglichkeit einer Feststellungsklage, mit der man klären könnte, ob die IVW den ihrer Satzung zugrundeliegenden Anforderungen an fairen Wettbewerb gerecht wird. IVW-Anwältin Anke Nordemann-Schiffel beantragte, die Klage abzulehnen.
Richter van Dieken machte keinen Hehl daraus, dass der Fall für ihn "nicht einfach" ist. Der Vorsitzende schloss die Verhandlung mit den Worten: "Da muss ich jetzt nachdenken. Ich bin mir ganz sicher, dass wir heute darüber nicht entscheiden."