Der Vorsitzende Richter des Kartellsenats, Peter Meier-Beck, sagte zur Begründung, es bestünden weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, "dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt".

Missbräuchlich sei, dass Facebook seinen Nutzern keine Wahl lasse: Ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung verwenden wollen, die potenziell unbeschränkt auf alle Daten zugreift, die auch außerhalb von Facebook entstanden sind. Oder ob sie eine Personalisierung wollen, die nur auf Daten beruht, die sie auf Facebook selbst preisgeben.

Freiwilligkeit ist das A&O

Anders als vom Kartellamt angenommen, ist nach Angaben der BGH-Richter aber nicht entscheidend, ob die Nutzungsbedingungen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Es bestehe auch kein grundsätzliches kartellrechtliches Verbot der erweiterten Datennutzung, solange eine Auswahl für den Kunden bestehe. Diese sei auch für den Wettbewerb wichtig.

Der Anwalt von Facebook hatte in der Verhandlung vergeblich argumentiert, die Nutzung der sogenannten Off-Facebook-Daten sei ein großer Vorteil für die Kunden. Facebook werde dadurch zu einem besseren Produkt. Er wies auch auf erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen hin, die ein sofortiger Vollzug der Anordnung hätte.

Facebook bietet seinen Nutzern unter anderem speziell auf sie zugeschnittene Werbung an. Grundlage dafür sind zum Beispiel andere besuchte Internetseiten oder die Nutzung des Like-Buttons. Auch werden Daten von WhatsApp und Instagram mit Facebook zusammengeführt.

Ein Facebook-Sprecher betonte, das Hauptverfahren vor dem Berufungsgericht sei noch nicht abgeschlossen. "Wir werden unsere Position, dass kein kartellrechtlicher Missbrauch vorliegt, weiter verteidigen." Es werde keine unmittelbaren Veränderungen für die Menschen oder Unternehmen geben, die Produkte und Dienstleistungen von Facebook in Deutschland nutzen.

Aus Sicht des Kartellrechtsexperten Prof. Rupprecht Podszun von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ist die Entscheidung ein spektakulärer Erfolg für das Bundeskartellamt und ein wichtiges Signal für den Wettbewerb im Internet. Das Verfahren gegen Facebook gelte weltweit als Pionierfall. Facebook habe aber die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren die Entscheidung noch einmal intensiv prüfen zu lassen.