Die EU-Richter weichen mit ihrem Urteil (Rechtssachen: C-316/07; C-358/07; C-359/07, C-360/07; C-409/07; C-410/07; C-46/08) vom Gutachten des Generalanwaltes ab, dem sie sonst in den meisten Fällen folgen. Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen das Monopol als gerechtfertigt bezeichnet, "sofern das dem Monopol unterliegende Spielangebot geringer ist als es bei einem privaten Dienstleistungserbringer bestehen könnte".

Mit dem EuGH-Urteil herrsche jetzt auch Rechtssicherheit bei der Kopplung von Gewinnspielen und Verkauf von Produkten. Das betont der Münchner Rechtsanwalt Peter Schotthöfer. Das Kopplungsverbot war schon im Januar 2010 vom EuGH aufgehoben worden. Allerdings hatten einige Länder, darunter auch Bayern, solche Gewinnspiele weiterhin als Glücksspiel eingeordnet und darauf basierend die Bewilligung verweigert. Was für nationale Kampagnen viel Abstimmungsbedarf bedeutete, denn die Glücksspielaufsicht ist in der Bundesrepublik Ländersache. Unternehmen wie Media Markt und aktuell Coca-Cola hatten trotzdem Abverkaufsaktionen mit einem Gewinnspiel gekoppelt. "Mit dem aktuellen Urteil hat der EuGH jetzt auch den deutschen Behörden dieses Schlupfloch gestopft", erklärt Schotthöfer, der die heutige Entscheidung mit "Genugtuung" aufnahm.

Auch der Verband Bitkom hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum staatlichen deutschen Glücksspiel-Monopol begrüßt. „Gerade im Internet ist ein Verbot privater Anbieter nicht länger haltbar“, sagte Bitkom-Präsident August-Wilhelm Scheer. „Jetzt gibt es eine Chance, klare Regeln für einen freien Glücksspiel-Markt in Deutschland festzulegen – inklusive der nötigen Bedingungen zur Gefahrenprävention“, kommentiert Scheer.


Autor: Petra Schwegler

Die @Schweglerin der W&V. Schreibt seit mehr als 20 Jahren in Print und Online über Medien - inzwischen auch jede Menge über Digitales. Lebt im Mangfalltal, arbeitet in München.