Der Bordellbesitzer argumentierte, die Bezeichnungen "Mon Cherie" und "Früchtchen" seien gängige Vokabeln - also quasi Fachbegriffe - in seiner Branche. Die Farben Rot und Rosa seien außerdem im Rotlichtmilieu besonders beliebt. Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht, laut "Süddeutsche" machte es deutlich, dass es zugunsten von Ferrero entscheiden würde. Nach mehrfacher Rücksprache mit seinem Mandaten erkannte der Anwalt des Bordells letzlich die Verfügung als endgültig an. Die Werbekampagne ist damit beendet und das Poster mit der rosa Dame verschwindet aus der Öffentlichkeit. Eines machte der Besitzer jedoch klar: Auf den Namen "Mon Cherie" für sein Bordell werde er nicht verzichten.  

In Deutschland ist die freiwillige Ausübung von Prostitution rechtlich erlaubt. Doch wenn es darum geht, für Bordelle oder sexuelle Dienstleistungen zu werben, ist das gar nicht so einfach, wie der Fall von Mon Cherie zeigt. Weder die zuständigen Stellen der Stadt, der Außenwerber und auch der Werberat hatten Probleme mit dem Motiv, es verstoße nicht gegen geltendes Recht, hieß es damals auf Anfrage von W&V Online. Auch Bürgerbeschwerden gab es nicht. Letztlich scheiterte das Bordell am "Hausrecht" der Bahn und an mächtigen Schokopralinen.   


Autor: Frauke Schobelt

koordiniert und steuert als Newschefin der W&V den täglichen Newsdienst und schreibt selber über alles Mögliche in den Kanälen von W&V Online. Sie hat ein Faible für nationale und internationale Kampagnen, Markengeschichten, die "Kreation des Tages" und die Nordsee. Und für den Kaffeeautomaten. Seit 2000 im Verlag W&V.