
OLG Hamburg:
Fielmann wegen Schleichwerbung verurteilt
Schlappe für Fielmann: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg wertet einen Beitrag über Sonnenbrillen als Schleichwerbung und hat die Optikerkette dazu verurteilt, solche versteckten Anzeigen zu unterlassen.
Schlappe für Fielmann: Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat die Optikerkette dazu verurteilt, die Veröffentlichung redaktionell getarnter Werbung zu unterlassen (Az. 3 U15/12). Das berichtet der Düsseldorfer Brancheninformationsdienst ′"markt intern′-Augenoptik/Optometrie". Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen. Das OLG bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, die der Düsseldorfer Wettbewerbsverein "Wirtschaft im Wettbewerb" (WiW) erstritten hatte. Gründer des Vereins, der sich für die Stärkung des Mittelstandes einsetzt, ist "markt intern"-Herausgeber Günter Weber.
Anlass des Rechtsstreits war ein Beitrag im "Ostsee-Anzeiger" vom 13. Juli 2011. Neben einem Gewinnspiel befand sich ein vom sonstigen redaktionellen Inhalt nicht abgehobener Text unter der Überschrift "Ab in den Urlaub – aber bitte nur mit dem richtigen Sonnenschutz“ ohne Kennzeichnung als Anzeige. Der Artikel behandelte das Thema Sonnenbrillen, wobei Fielmann als einziger Optiker mehrfach genannt wurde. Der Wettbewerbsverein WiW wertete dies als Schleichwerbung und ging dagegen vor.
Die Richter des OLG gaben dem Verein recht. In der Urteilsverkündung heißt es: „Solange eine Zeitschrift – wie auch der Ostsee-Anzeiger – selbst zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung differenziert, wird der durchschnittlich informierte Leser dem redaktionellen Teil jedenfalls ein Mindestmaß an Vertrauen im Hinblick auf Objektivität und Neutralität der Beiträge entgegenbringen“ und diesem „überhaupt erst eine eingehendere Beachtung“ schenken. Deshalb „muss für den Leser bereits auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sein, dass es sich der Sache nach um Werbung für den Hersteller handelt“.