Das sah das OLG anders und wertete Reifs Vorgehen als Wettbewerbsverstoß. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen.

Im Juni 2020 hatte das Oberlandesgericht München im Fall der Influencerin Cathy Hummels geurteilt, dass diese Beiträge, für welche sie keine Gegenleistungen erhält, nicht als Werbung kennzeichnen muss. Ein höchstrichterliches Urteil zum Thema gibt es noch nicht. Die Branche wartet nach wie vor mit Spannung auf ein entsprechendes Grundsatzurteil des BGH. (dpa/mw)