
Loveparade-Berichte: Presserat rügt Bild Online
Die Berichterstattung über die Loveparade-Katastrophe hat 241 Beschwerden beim Deutschen Presserat hervorgerufen. Gegenüber Bild Online sprach er eine öffentliche Rüge aus, einen Großteil der Beschwerden wies der Presserat jedoch als unbegründet zurück.
Die Berichterstattung über die Loveparade-Katastrophe in Duisburg hat den Deutschen Presserat stark beschäftigt. 241 Beschwerden waren bei dem Gremium eingegangen, die überwiegend die Darstellung der Massenpanik in Fotostrecken und Videos betrafen sowie die Darstellung der Opfer.
Aus den 13 Sammelbeschwerden, zu denen der Presserat die Einzelfälle zusammenfasste, resultierte eine öffentliche Rüge für Bild Online. Das Internetportal hatte ein Einzelschicksal detailliert dargestellt: Es veröffentlichte ein ungepixeltes Foto eines Opfers und beschrieb die Todesumstände anhand der Angaben eines Arztes. Damit habe Bild Online gegen die Ziffern des Pressekodex verstoßen, die sich mit unangemessen sensationeller und detaillierter Berichterstattung über sterbende Menschen befassen (Ziffer 11) sowie mit der Berichterstattung über Unglücksfälle, die eine Identifizierung von Opfern und Tätern ermöglichen (Ziffer 8), so das Urteil.
Drei Hinweise sprach der Presserat bei Fällen aus, in denen ungepixelte Fotos der Opfer mit Vorname und abgekürztem Nachnamen versehen waren. Für weitere veröffentlichte Details erteilte er in vier Fällen eine Missbilligung. An diesen privaten Einzelheiten habe kein öffentliches Interesse bestanden.
Vier Sammelbeschwerden seien unbegründet gewesen, erklärte der Presserat. Allein 179 Beschwerden habe es zu einer Fotostrecke gegeben, die viele Momente der Massenpanik zeigte. Die Darstellung einzelner leidender Menschen und abgedeckter Leichen sei nicht unangemessen sensationell, urteilte der Presserat. Vielmehr habe es sich bei den Darstellungen mit Ausnahme eines Fotos um "Szenefotos" gehandelt, "die die tragischen Vorgäng verdeutlichten". Diese hätten die Menschen nicht zu bloßen Opfern herabgewürdigt und seien durch das öffentliche Interesse an dem Ereignis gerechtfertigt.