Charakteristisch für die Langenscheidt-Wörterbücher sind seit fast sechs Jahrzehnten die gelbe Farbe und das blaue "L". So sind seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte des Unternehmens gestaltet. Der Sprachlern-Softwarehersteller Rosetta Stone bietet in Deutschland seit 2010 Lernsoftware für 33 Sprachen - und wirbt dafür in Gelb mit schwarzer Schrift und einem blauen Logo.

Damit seien Wörterbücher und Sprachlernsoftware beider Unternehmen für den Verbraucher zum Verwechseln ähnlich, entschied der BGH. "Bei hochgradiger Waren- und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt."

Zwar werde Farbe in der Werbung oder auf einer Ware in der Regel als Gestaltungsmittel und nur ausnahmsweise als Marke aufgefasst. "Auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägen jedoch Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten", so der BGH. So stehe Gelb für Langenscheidt mit einem 60-prozentigen Marktanteil im Inland, und Grün für die Konkurrenz aus dem Klett-Verlag (20 Prozent Marktanteil).

Übrigens kämpft nicht nur Langenscheidt um seine "Hausfarbe": Auch die deutschen Sparkassen streiten seit Jahren um ihr Rot mit der spanischen Bank Santander. Das BGH-Urteil dürfte aus Sicht des Markenrechtlers Andreas Schulz nicht auf diesen Streit zu übertragen sein, weil die Ansprüche der Sparkassen sehr viel weiter gingen als der Markenschutz für Gelb von Langenscheidt. Das Urteil berührt auch nicht "gelbe Markenrechte" anderer wie der Post oder des ADAC: "Wörterbücher sind keine Paketsendungen und keine Automobil-Dienste", erläuterte Markenrechtler Jens Matthes.