Coca-Cola hatte mit beträchtlichem Aufwand versucht, die Bekanntheit und Besonderheit seiner Flaschen nachzuweisen. Der Hersteller bezog sich dabei unter anderem auf Umfragegutachten, die in zehn EU-Ländern durchgeführt worden waren. Dem EuG genügten diese Belege jedoch nicht. 

"Wer unionsweiten Schutz beantragt, muss den Nachweis auch für die gesamte Europäische Union führen. Das kann selbst für ein Weltunternehmen ausgesprochen schwierig sein, weil die Anforderungen sehr hoch sind", erklärt Rauscher. "Schon kleinere Unstimmigkeiten können die Beweisführung wie ein Kartenhaus zusammenfallen lassen. Bei der Colaflasche scheint bis zum Schluss fraglich geblieben zu sein, inwieweit die geriffelte oder die ungeriffelte Version benutzt wurde.“

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen: Coca-Cola kann den Fall noch vor den Europäischen Gerichtshof bringen.


Autor: Frauke Schobelt

koordiniert und steuert als Newschefin der W&V den täglichen Newsdienst und schreibt selber über alles Mögliche in den Kanälen von W&V Online. Sie hat ein Faible für nationale und internationale Kampagnen, Markengeschichten, die "Kreation des Tages" und die Nordsee. Und für den Kaffeeautomaten. Seit 2000 im Verlag W&V.