
Markenrecht:
Markenschutz: Coca-Cola scheitert vor Europäischem Gericht
Eine Schlappe vor dem Europäischen Gericht musste am Mittwoch Coca-Cola einstecken. Der Getränkehersteller scheiterte damit, seine "ungeriffelte Flasche" ebenfalls europaweit als Marke schützen zu lassen. Warum das selbst für Weltunternehmen schwierig ist, erklärt Markenrecht-Experte Oliver Rauscher.
Eine Schlappe vor dem Europäischen Gericht (EuG) musste am Mittwoch Coca-Cola einstecken. Der Getränkehersteller kann für seine "ungeriffelte Coca-Cola-Flasche" nicht EU-weit Markenschutz anmelden. Das hat das EuG in seinem Urteil entschieden (Az.: T 441-14). Das Gericht bestätigt damit eine Entscheidung des Europäischen Markenamtes (HABM), das die Markenanmeldung zurückgewiesen hatte.
Die Coca-Cola Company hatte Ende 2011 beim Markenamt zwei Flaschenformen als EU-Marke angemeldet, eine geriffelte und eine glatte Version. Für die berühmte geriffelte Flasche erhielt Coca-Cola den Markenschutz, für die glatte Variante jedoch nicht. Begründung: Die Flasche sei zu gewöhnlich und werde daher nur als Flasche, aber nicht als Marke wahrgenommen. Coca-Cola habe auch nicht nachweisen können, dass die Benutzung der geriffelten Flasche zu einer anderen Verbraucherwahrnehmung in der Europäischen Union geführt hätte.
Dagegen hatte Coca-Cola geklagt, doch das EuG bestätigte nun die Einschätzung des HABM. Die glatte Flaschenform würde sich von anderen herkömmlichen Flaschen nicht stark genug unterscheiden. Der Verbraucher könnte sie Coca-Cola nicht eindeutig zuordnen. "Waren und ihre Verpackungen werden zwar meist mit Marken versehen, sie werden aber normalerweise nicht selbst als Marken wahrgenommen", erklärt Markenrecht-Experte Oliver Rauscher, Partner der IP-Boutique Klaka Rechtsanwälte in München. "Ist eine Produkt- oder Verpackungsform nicht von vornherein so ungewöhnlich gestaltet, dass sie aus der breiten Masse besonders heraussticht, muss der Anmelder nachweisen, dass der Verbraucher aufgrund intensiver Benutzung und hoher Marktdurchdringung von der bloßen Form auf den richtigen Hersteller schließt."
Coca-Cola hatte mit beträchtlichem Aufwand versucht, die Bekanntheit und Besonderheit seiner Flaschen nachzuweisen. Der Hersteller bezog sich dabei unter anderem auf Umfragegutachten, die in zehn EU-Ländern durchgeführt worden waren. Dem EuG genügten diese Belege jedoch nicht.
"Wer unionsweiten Schutz beantragt, muss den Nachweis auch für die gesamte Europäische Union führen. Das kann selbst für ein Weltunternehmen ausgesprochen schwierig sein, weil die Anforderungen sehr hoch sind", erklärt Rauscher. "Schon kleinere Unstimmigkeiten können die Beweisführung wie ein Kartenhaus zusammenfallen lassen. Bei der Colaflasche scheint bis zum Schluss fraglich geblieben zu sein, inwieweit die geriffelte oder die ungeriffelte Version benutzt wurde.“
Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen: Coca-Cola kann den Fall noch vor den Europäischen Gerichtshof bringen.