Es ist nicht das erste Mal, dass Winnetou die Gerichte beschäftigt. So wies der Bundesgerichtshof 2003 eine Klage des Karl-May-Verlags in einem Streit um Filmtitel zurück. Im Jahr davor hatten die Karlsruher Richter eine Beschwerde einer mit dem Bamberger Verlag verbundenen GmbH zurückgewiesen, die sich den exklusiven Markenschutz an Winnetou sichern wollte. Der weithin bekannte Name stehe als Synonym für den edlen Indianer und könne deshalb nicht als Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, entschieden die Richter damals.