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Product Placement: Die neuen Richtlinien

Product Placemen leicht gemacht: Die Landesmedienanstalten haben sich auf Richtlinien für Produktpräsentationen im TV geeinigt. W&V zeigt, was ab April möglich ist.

Text: Katharina-Viktoria Drexler

18. März 2010

Grünes Licht für Product Placement: Die Landesmedienanstalten haben die neuen Richtlinien bekannt gegeben, die Produktplatzierungen im deutschen Fernsehen bei den privaten Sendern regeln.

„Die Richtlinien folgen den gesetzlichen Vorgaben, die einerseits die wirtschaftlichen Interessen der deutschen Sender, die im europäischen Bereich nicht benachteiligt werden sollen, im Auge haben und andererseits den Schutz der Verbraucher vor Schleichwerbung“, resümiert der Vorsitzende der Direktorenkonferenz (DLM) Thomas Langheinrich.

Was aber ist tatsächlich neu? Schleichwerbung ist nach den europäischen Vorgaben im Rundfunk nach wie vor verboten, erlaubt sind die so genannten Produktplatzierungen. So dürfen Produktionsfirmen und private Rundfunkveranstalter ihren Werbekunden Produktplatzierungen gegen entsprechende Entgelte in Unterhaltungssendungen, Serien, Spielfilmen oder etwa in Sportsendungen anbieten. Verboten sind Produktplatzierungen in Nachrichtensendungen, informierenden Magazinsendungen und im Kinderfernsehen.

Bezahlte Produktplatzierungen dürfen in die Handlung des Films oder in eine Sendung nur „aus überwiegend programmlich-dramaturgischen Gründen“ eingebaut werden. Solche Sendungen oder Filme müssen mit einem entsprechenden Logo zu Beginn, am Ende und nach einer Werbepause gekennzeichnet werden und die Zuschauer auf die Produktplatzierung hinweisen. Eine Marke oder ein Produkt werblich in einer solchen Sendung zu präsentieren wäre Schleichwerbung und die ist nach wie vor verboten.

Darüber hinaus gibt es den Bereich der sogenannten unentgeltlichen Beistellung für Waren, die keinen „bedeutenden Wert“ haben. Es handelt sich also um eine Produkteinbindung ohne finanzielle Vergütung, etwa wenn ein Auto oder ein Laptop nur für die Produktion der Sendung vom Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Diese Beistellungen sind immer möglich, auch in Kinder- und Nachrichtensendungen, die Marke oder das Produkt dürfen aber nicht hervorgehoben werden.

Den „bedeutenden Wert“ haben die Landesmedienanstalten mit einem Prozent der Produktionskosten der Sendung oder des Films definiert bei einer Untergrenze von 1000 Euro. Waren eines Dienstleisters werden addiert. Damit gelten für unentgeltliche Beistellungen für die Veranstalter privater Sender die gleichen Vorgaben wie für die öffentlich-rechtlichen Programme. Dort sind bezahlte Produktplatzierungen und „Beistellungen mit bedeutendem Wert“ allerdings ganz verboten.

Stichtag für Product Placement in Deutschland ist der 1. April.


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Autor: Katharina-Viktoria Drexler

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