
Rechtsstreit um die "WamS": Warum die "FAZ" gegen die IVW klagt
Die "FAZ" verklagt die IVW, weil diese die Auflage der "Welt am Sonntag" nur gemeinsam mit deren Kompakt-Ausgabe ausweist. Muss Springer die Verkaufszahlen der beiden Blätter künftig getrennt offenlegen? Mitte März wird vor dem Landgericht Berlin verhandelt.
Muss die IVW angeben, wie stark die Tabloid-Ausgabe „Welt am Sonntag kompakt“ zur Gesamtausgabe der „Welt am Sonntag“ („WamS“) beiträgt? Mit dieser Frage wird sich Mitte März das Landgericht Berlin befassen. Der Verlag der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ („FAZ“) klagt gegen die Auflagenkontrolleure, weil diese beide Varianten der Springer-Wochenzeitung nur gemeinsam ausweist. „FAZ“-Geschäftsführer Tobias Trevisan bestätigt einen entsprechenden „Horizont“-Bericht gegenüber W&V Online. Die Frankfurter verlegen auch den "WamS"-Konkurrenten "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung" ("FASZ").
Trevisan geht es darum, dass „unsere Mediawährung glaubwürdig“ bleibt. Doch auch die Auflagenentwicklung der beiden konkurrierenden Sonntagszeitungen dürfte bei der Klage eine wichtige Rolle spielen. Hier liegt die „FASZ“ im vierten Quartal 2011 mit gut 361.000 verkauften Exemplaren hinter der „WamS“ (fast 412.000 Stück). In der Summe aus Abo und Einzelverkauf weist das Springer-Blatt jedoch nur rund 15.000 Stück mehr aus, als der Frankfurter Titel. Denkbar wäre also, dass nach Abzug der Kompakt-Auflage die „Welt am Sonntag“ in den sogenannten „harten Währungen“ hinter der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ landet. Erfahren wird man das freilich nur, wenn die „FAZ“ sich vor Gericht durchsetzt.
Der „FAZ“-Chef argumentiert dabei mit dem Paragraphen 6b der IVW-Richtlinien, der sich mit "formatveränderten Ausgaben" befasst. Demnach müssen „vom Standardformat abweichende Ausgaben“ zusätzlich zum Haupttitel „gesondert als ‚davon‘ gemeldet und ausgewiesen werden“. IVW-Geschäftsführer Michael Schallmeyer will sich zum Rechtsstreit nicht äußern, betont aber, dass dieser Paragraph nur für Zeitschriften gelte.
Tatsächlich ist in Paragraph 6b von „Heften“ die Rede. Voraussetzung ist zudem, dass die zweite Formatversion nur gemeinsam mit dem Haupttitel vermarktet wird und der Werbeträger „ansonsten in Aufmachung, Inhalt und Umfang unverändert bleibt“. Das ist bei den Pocketausgaben von Magazinen in der Regel der Fall. Die Kompakt-Ausgabe der „WamS“ – genau wie die der „Welt“ – unterscheidet sich hingegen inhaltlich sowie im Umfang vom Mutterblatt.
Springer äußert sich nicht zu der Klage. Bei dem Konzern begründet man die gemeinsame Ausweisung aber von jeher damit, dass Anzeigenkunden „Welt“ und „WamS“ jeweils nur in Kombi mit ihrer Tabloid-Variante belegen können, diese also eine „Anzeigenbelegungseinheit“ bilden. So sieht es offenbar auch die IVW. „Wir – und mehrere andere Verlage – haben uns gegenüber der IVW mehrfach gegen die gemeinsame Ausweisung der ‚Welt am Sonntag‘ und ihrer Kompakt-Version ausgesprochen", sagt FAZ-ManagerTrevisan. „Das blieb bei der Entscheidung des Verwaltungsrats jedoch unberücksichtigt.“
Der Klage war Trevisan zufolge der Versuch vorausgegangen, die Sache außergerichtlich zu klären. „Wir würden es vorziehen, das Problem nicht auf juristischem Weg zu lösen und wären dazu bereit gewesen, einen Kompromiss zu schließen“, erklärt er. „Natürlich soll es jedem Verlag frei stehen, die Anzeigenkombinationen anzubieten, die er möchte“, ergänzt er – selbst wenn Paragraph 6b dies ausschließe. „Unser Vorschlag war es, bei unterschiedlichen Formaten die Kompakt-Auflage als ‚davon‘ auszuweisen, so wie es die Richtlinien vorsehen. Wir erkennen auch keinen Grund, dem Werbemarkt diese Transparenz zu verweigern, außer wenn man etwas zu verbergen hat.“