Die gerüffelten Internet-Seiten bleiben indes anonym. Nur so viel: Ein geprüftes Angebot sei nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag "absolut unzulässig, da es rechtsextremistische Inhalte zeigt und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet". Vier Verstöße beziehen sich auf Angebote, die einfache Pornografie beinhalten – auch außerhalb geschlossener Benutzergruppen. In 43 Fällen hat die KJM nach eigenen Angaben im ersten Halbjahr 2013 beantragt, ein Telemedienangebot auf den Index zu stellen.

Und wie kann die Kommission die Verstöße ahnden? Sie beschließt – je nach Art und Schwere der Verstöße – Beanstandungen, Untersagungen und/oder Bußgelder. Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führen die jeweils zuständigen Medienanstalten durch, bei denen die Angebot ihre Lizenzen liegen haben. Strafrechtlich relevante Inhalte gibt die KJM an die zuständigen Staatsanwaltschaften ab.


Autor: Petra Schwegler

Die @Schweglerin der W&V. Schreibt seit mehr als 20 Jahren in Print und Online über Medien - inzwischen auch jede Menge über Digitales. Lebt im Mangfalltal, arbeitet in München.