Diese Richtlinie müsse von jedem Staat bis Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie verpflichte Betreiber dazu, für die von Nutzern online gestellten Werke die Erlaubnis von Rechtsinhabern einzuholen - zum Beispiel mit Lizenzvereinbarungen. In den jetzigen Rechtsfällen sei - so das Gutachten - diese Richtlinie aber noch nicht anwendbar. Der Generalanwalt ist deshalb der Ansicht, dass Betreiber der Plattformen nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer haften müssen. Ein Betreiber nehme selbst keine "öffentliche Wiedergabe" der Werke vor, sondern habe grundsätzlich die Rolle eines Vermittlers. Die Primärhaftung treffe in der Regel die Nutzer.

Zugleich betonte der Anwalt, dass Rechteinhaber nach dem geltenden Unionsrecht gerichtliche Anordnungen gegen Betreiber erwirken könnten, um sie zu etwas zu verpflichten - unabhängig von der Frage der Haftung. Damit könnte zum Beispiel gemeint sein, dass Inhalte von der Plattform genommen werden müssen, obwohl der Betreiber zugleich nicht haftbar ist.