
Urteil im Fall Congstar: "Andy" darf bleiben
Kein Zwilling und kein Geld: Stylist Boris Entrup hatte das Unternehmen Congstar auf Unterlassung und Lizenzgebühren verklagt, weil er in der Werbefigur "Andy" sein Double sah. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab.
"Andy" darf auch weiterhin für Congstar werben. Das Landgericht Hamburg hat eine Unterlassungsklage (Az. 324 O 134/11) von Ex-Germanys-Next-Topmodel-Juror Boris Entrup abgewiesen. Der Stylist fand, dass ihm die lockige Werbefigur zum Verwechseln ähnlich sieht und wollte die Werbung der Telekom-Tochter stoppen lassen. Stattdessen muss er jetzt die Verfahrenskosten tragen.
Die Werbekampagne aus der Feder von DDB Tribal ist Anfang 2010 gestartet. Seitdem schlüpft "Andy" für den Telefonanbieter in immer neue "Styles": Als Rockstar, Hippie, Mafia-Boss oder Funkenmariechen. Entrup warf Congstar vor, mit dem Zwilling "gezielt" seine Bekanntheit auszunutzen. "Nicht nur seine äußeren Merkmale, sondern auch Stimme, Artikulation, Gestik und Körperbewegung würden durch 'Andy“ kopiert. Selbst seine Eltern hätten 'Andy“ nicht von ihrem Sohn unterscheiden können", lautete die Begründung, wie das Landgericht Hamburg mitteilt. Der Stylist wollte aber nicht nur die Werbung stoppen, sondern verlangte von Congstar auch Lizenzzahlungen.
Die Pressekammer des Landgerichts räumt zwar ein, dass zwischen Boris Entrup und „Andy“ eine "deutliche Ähnlichkeit" bestehe. Diese sei aber nicht derart prägnant ausgeprägt, dass von einem echten Doppelgänger die Rede sein könne. Deshalb wurde die Klage abgewiesen. Das Unternehmen habe sich lediglich eines „Typus“ bedient, der aber nicht allein vom Entrup verkörpert werde und an dem dieser keine Rechte habe. Diesen Typus beschreibt das Gericht schon fast schmeichelhaft als "einen gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und 'Dreitagebart'“. Und davon gibt es viele.
Das „(Um-)Stylen“, das in den Spots eine wichtige Rolle spielt, führe den Zuschauer nicht automatisch zu Boris Entrup, auch wenn er dieses Thema zu seinen "Kernkompetenzen" zähle. In den Werbespots tauche „Andy“ nicht als Stylist auf. "Vielmehr gehe es bei seinen 'Styles' eher um Verkleidungen, denen ein humoristisches Element innewohne, von dem der Kläger nicht vorgetragen habe, dass dies mit ihm assoziiert werde", formuliert die Pressestelle. Das Gericht unterstellt damit Entrup - nett formuliert - wohl auch einen Mangel an Humor.
Auch die Geldforderung lehnt die Kammer ab. Der Name von Boris Entrup tauche in der Congstar-Werbung an keiner Stelle auf, daher sei es "ausgeschlossen", dass Zuschauer annehmen, er würde für Produkte des Mobilfunkers werben. Aus diesem Grund könne Entrup auch keine Lizenzzahlungen verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist möglich.
Für Congstar wurde die Klage "erwartungsgemäß" abgewiesen. Dazu Stephan Heininger, Leiter Marketing Congstar: „Unserer Meinung nach waren die Vorwürfe von Herrn Entrup unbegründet. Mit dem Urteil ist der Fall für uns abgeschlossen. Wir werden zukünftig unsere erfolgreichen Kampagnen mit 'Andy' fortsetzen.“