Das „(Um-)Stylen“, das in den Spots eine wichtige Rolle spielt, führe den Zuschauer nicht automatisch zu Boris Entrup, auch wenn er dieses Thema zu seinen "Kernkompetenzen" zähle. In den Werbespots tauche „Andy“ nicht als Stylist auf. "Vielmehr gehe es bei seinen 'Styles' eher um Verkleidungen, denen ein humoristisches Element innewohne, von dem der Kläger nicht vorgetragen habe, dass dies mit ihm assoziiert werde", formuliert die Pressestelle. Das Gericht unterstellt damit Entrup - nett formuliert - wohl auch einen Mangel an Humor.

Auch die Geldforderung lehnt die Kammer ab. Der Name von Boris Entrup tauche in der Congstar-Werbung an keiner Stelle auf, daher sei es "ausgeschlossen", dass Zuschauer annehmen, er würde für Produkte des Mobilfunkers werben. Aus diesem Grund könne Entrup auch keine Lizenzzahlungen verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist möglich.

Für Congstar wurde die Klage "erwartungsgemäß" abgewiesen. Dazu Stephan Heininger, Leiter Marketing Congstar: „Unserer Meinung nach waren die Vorwürfe von Herrn Entrup unbegründet. Mit dem Urteil ist der Fall für uns abgeschlossen. Wir werden zukünftig unsere erfolgreichen Kampagnen mit 'Andy' fortsetzen.“


Autor: Frauke Schobelt

koordiniert und steuert als Newschefin der W&V den täglichen Newsdienst und schreibt selber über alles Mögliche in den Kanälen von W&V Online. Sie hat ein Faible für nationale und internationale Kampagnen, Markengeschichten, die "Kreation des Tages" und die Nordsee. Und für den Kaffeeautomaten. Seit 2000 im Verlag W&V.