
Urteil:
Verfassungsgericht verbietet Schockwerbung für Anwälte
Ein Kölner Anwalt darf nicht mit schockierenden Motiven für sich werben, sagt das Bundesverfassungsgericht.
Rechtsanwälte dürfen laut dem Bundesverfassungsgericht nicht mit Schockwerbung für sich Reklame machen. Für diese Berufsgruppe gelte bei der Werbung das Gebot der Sachlichkeit, urteilte das Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (Az.: 1 BvR 3362/14)
Damit scheiterte ein Kölner Anwalt mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er wollte Werbetassen anfertigen lassen. Darauf sollte unter anderem ein Mann abgebildet sein, der mit einem Stock auf das nackte Hinterteil einer Frau schlägt. Daneben sollte die Frage "Wurden Sie Opfer einer Straftat?" stehen. Eine andere Abbildung sollte eine Frau zeigen, die sich eine Schusswaffe an den Kopf hält. Anbei war der Text "Nicht verzagen, R... fragen" geplant.
Die Rechtsanwaltskammer Köln verbot die Werbung auf Anfrage des Anwalts vorsorglich. Das war richtig, wie das Verfassungsgericht jetzt feststellte: Mandanten müssten unbedingtes Vertrauen zu ihrem Anwalt haben. Im Interesse der rechtssuchenden Bürger sei ein derartig reklamehaftes Anpreisen daher nicht erlaubt. Die entsprechenden Berufsregeln zur Werbung verletzten nicht die Grundrechte des Anwalts.