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Verfassungsrichter präzisieren Haftung für Pressespiegel

Medien haften nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur beschränkt für den Inhalt von Pressespiegeln. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten dürften bei der Wiedergabe von Fremdbeiträgen nicht überspannt werden. Die Richter stimmten gegen eine zu weit reichende „Verbreiterhaftung“.

Text: Julia Kloft

12. August 2009

Medien haften nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur beschränkt für den Inhalt von Pressespiegeln. Wie sueddeutsche.de schreibt, dürfen die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei der Wiedergabe von Fremdbeiträgen nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht überspannt werden. Eine Kammer des Ersten Senats habe gegen eine zu weit reichende „Verbreiterhaftung“ gestimmt.

Bei Pressespiegeln handele es sich um ein „klassisches Instrument der Presseberichterstattung“. Die Recherchepflicht des zitierenden Mediums dürfe dem Karlsruher Gericht zufolge „nicht allzu streng“ verstanden werden. Die Wahrheit einer Tatsache sei im Zeitpunkt der Veröffentlichung oft ungewiss, daher sei zu befürchten, dass andernfalls „der Kommunikationprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert wrdeb dürften“, zitiert die „Süddeutsche Zeitung“.

Im konkreten Fall des „Effecten-Spiegel“ hätten die Richter jedoch gegen die Börsenzeitschrift geurteilt. Diese habe im Jahr 2000 einen Artikel des „Handelsblatts“ zitiert und dabei den „Sinngehalt verfälscht wiedergegeben“. Kläger Bernd Förtsch, damaliger Chefredakteur der Zeitschrift „Aktionär“, um die es in besagtem Artikel ging, habe damit erneut Recht bekommen, wie schon bei den Urteilen des Hamburger Land- und Oberlandesgerichts.


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Autor: Julia Kloft

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