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Urteil:
Verpixeln muss die Redaktion, nicht die Fotojournalisten

Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass es in der Verantwortung der Redaktionen liegt, bei Veröffentlichung die Rechte der Abgebildeten zu wahren. Fotografen sind nicht verantwortlich.

Text:

8. Juli 2020

Fotojournalisten dürfen auch unverpixelte Bildaufnahme an eine Presseredaktion weitergeben.
Fotojournalisten dürfen auch unverpixelte Bildaufnahme an eine Presseredaktion weitergeben.

Foto: Marco Xu on Unsplash

Pressefotografen müssen keine strafrechtliche Verurteilung fürchten, weil sie unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen liefern. Das stellt das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss klar. Es liege in der Verantwortung der Redaktionen, bei der Veröffentlichung die Rechte der Abgebildeten zu wahren, entschieden die Karlsruher Richter. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Fotograf bei der Weitergabe der Fotos wichtige Umstände verschweige (Az. 1 BvR 1716/17).

Die Richter gaben der Verfassungsbeschwerde eines Fotojournalisten statt. Der Mann war zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er 2014 im Klinikum Aachen einen vermeintlichen Ebola-Patienten gegen dessen Willen fotografiert und das Bild an eine große Tageszeitung weitergegeben hatte. Auf deren Internetauftritt erschien das Foto unverpixelt unter der Überschrift: "Ebola Panne in NRW? - Virus-Verdächtiger musste auf Klinik-Flur warten".

Der Patient und die zuständige Ärztin hatten den Fotografen vergeblich zum Löschen der Aufnahme aufgefordert und sogar die Polizei gerufen. Ob der Mann diese Umstände der Redaktion mitgeteilt hatte, hatten die Gerichte in Nordrhein-Westfalen aber nicht festgestellt. Der Aspekt spielte deshalb hier keine Rolle mehr.

Das Landgericht Aachen hatte die Verurteilung vor allem damit begründet, dass der Fotografierte durch die unverpixelte Abbildung öffentlich bloßgestellt worden sei. Das habe sich zum Zeitpunkt der Weitergabe der Fotos aber noch nicht abgezeichnet, meinten die Verfassungsrichter. Das Kölner Oberlandesgericht wiederum habe die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Presse nicht ausreichend berücksichtigt. Vom Fotografen könne eine Verpixelung der Fotos schon bei Weitergabe "grundsätzlich nicht verlangt werden". Fotografen verstoßen demnach auch nicht gegen die journalistische Sorgfaltspflicht, wenn sie die Verpixelung bei der Weitergabe an die Redaktion nicht mit den dort Verantwortlichen thematisieren.


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