Werbeaktion:
Werbewette oder Glücksspiel: Möbelhaus mit Regen-Rabatt vor Gericht
Darf ein Möbelhändler einen Regen-Rabatt gewähren, wenn es an einem bestimmten Tag regnet? Oder ist diese Werbeidee unerlaubtes öffentliches Glücksspiel? Mit dieser Frage beschäftigt sich derzeit das Verwaltungsgericht in Mannheim. Und derweil wird munter weiter gewettet.
Darf ein Möbelhändler einen Regen-Rabatt gewähren, wenn es an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort regnet? Oder ist diese Werbeaktion unerlaubtes öffentliches Glücksspiel? Mit dieser Frage beschäftigen sich seit rund eineinhalb Jahren die Gerichte in Baden-Württemberg, derzeit hat das Verwaltungsgericht in Mannheim den Fall auf dem Tisch. Die "Süddeutsche Zeitung" berichtet darüber in ihrer Ausgabe vom 10. April, ebenso Focus Online.
Eine Möbelkette mit Filialen in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen hatte die Idee zu dieser Werbeaktion. Die Kunden sollten Geld zurückerhalten, wenn es drei Wochen nach ihrem Kauf regnet - zur Mittagszeit am Stuttgarter Flughafen und zwar mindestens drei Millimeter pro Quadratmeter, amtlich festgestellt. Wer mitmachen wollte, musste für mindestens 100 Euro einkaufen.
In Baden-Württemberg machte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Möbelhaus einen Strich durch die Rechnung. Das Argument für das Verbot: Bei einer Wette aufs Wetter handele es sich um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel - inklusive Suchtgefahr. Gegen diese Einschätzung setzte sich das Möbelhaus zur Wehr und bekam vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart in erster Instanz Recht. Dagegen ist das Regierungspräsidium in Mannheim nun in Berufung gegangen. Seine Argumentation: Die Aktion verführe zum Kauf im Möbelhaus, die Kunden müssten für ihre Wette quasi einen "versteckten Einsatz" bezahlen. Und: Laut Glücksspielstaatsvertrag liegt ein Glücksspiel vor, wenn für den Erwerb einer zufälligen Gewinnchance gezahlt werden muss. Das Möbelhaus kontert, dass die Kunden für ihren Kauf als Gegenwert schließlich Möbel oder andere Waren erhalten - von einem "Einsatz" für das Glücksspiel könne keine Rede sein.
Das Möbelhaus argumentiert außerdem, dass auch andere Unternehmen schon Werbeaktionen mit Wetten verbunden hätten - und dies sei nicht beanstandet worden. Und in der Tat: Während der Fußball-WM 2010 gab es eine "Fan-Bahncard" der Deutschen Bahn, deren Gültigkeitsdauer an die Tore der deutschen Mannschaft geknüpft war. Auch Media Markt gewährte Rabatte bei Siegen des Teams und versprach "Fernseher für umsonst". Aktuell wirbt ebenfalls ein Möbelhändler - Möbel Kraft - mit einer "Schön-Wetter-Garantie" für Gartenmöbel. Wer vom 5. bis 27. April Gartenmöbel im Wert ab 50 Euro kauft, erhält einen Einkaufsgutschein, wenn es am Pfingstwochenende regnet. Für jeden Regentag gibt es 25 Prozent des Einkaufswertes zurück, regnet es an allen vier Tagen, gibt es 100 Prozent in Gutscheinform. Die Werbe-Wetten sind so beliebt, dass sich die Unternehmen gegen das Risiko einer Gewinnausschüttung sogar versichern lassen können.
Zulässige Werbeaktion oder Glücksspiel? Das Verwaltungsgericht Mannheim wird vielleicht für mehr Klarheit sorgen in diesem strittigen Punkt. Das Urteil wird Anfang nächster Woche verkündet.