In Coronazeiten werben einige Unternehmen mit Spenden- und Unterstützungsaktionen, etwa in Form von Geschenken und "Umsonst"-Angeboten. Speziell im Gesundheitsbereich hat der Gesetzgeber aber zum Schutz vor einer zu starken Kommerzialisierung gesundheitlicher Leistungen Geschenke, Rabatte und sonstige Zuwendungen an Verbraucher verboten (§ 7 Heilmittelwerbegesetz - HWG). Diese strikte Regelung gilt auch in coronabedingten Krisenzeiten, was einige Anbieter nicht beachtet haben.

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So musste die Wettbewerbszentrale eine weitere einstweilige Verfügung beantragen wegen der Werbung eines Optikers, der unter Hinweis auf den Verzicht vieler Verbraucher in der Coronakrise u. a. ankündigte „Brillengläser geschenkt für alle!“ (LG Flensburg, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 6 HK O 20/20 – nicht rechtskräftig; HH 3 0075/20). Das Gericht hat die Ansicht der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass die Werbeaktion gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG verstößt. Aufgrund der Werbung gehe der Kunde – so das Gericht - auch nicht davon aus, dass hier nur ein vergünstigtes Komplettangebot vorliege. Nach dem Heilmittelwerbegesetz sind Zuwendungen im Gesundheitsbereich grundsätzlich nicht erlaubt, damit der Verbraucher sich bei seiner die Gesundheit betreffenden Entscheidung nicht von sachfremden Zuwendungen oder Geschenken leiten lässt.

Was der Kunde außerdem erst telefonisch erfuhr, war die Tatsache, dass die Abgabe der „kostenlosen Brillengläser“ an den Kauf einer Brillenfassung geknüpft war, beim Mitbringen einer kundeneigenen Fassung eine „Einschleifgebühr“ in Höhe von 25 Euro berechnet wurde oder die Gläser nur gegen eine „Bearbeitungsgebühr“ versandt wurden. Das hielt das Gericht für irreführend.

Gut gemeinte Unterstützungsaktionen sind nicht per se unzulässig. „Jedem Unternehmen ist es erlaubt, wirklich altruistisch Spenden an entsprechende Personengruppen zu leisten. Wird jedoch im Bereich „Gesundheit“ die „gute Tat“ mit dem Absatz der eigenen Produkte gekoppelt, ist in manchen Fällen nicht nur die altruistische Zielrichtung der Maßnahme, sondern auch ihre Zulässigkeit zweifelhaft“, erklärte Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale.

Die Wettbewerbszentrale ist nach eigenen Angaben die größte Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

am/dpa

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