Auch dass Tesla sein Fahrerassistenzsystem "Autopilot" nennt, steht immer wieder in der Kritik: So monierte die US-Unfallermittlungsbehörde NTSB, dass die Fahrer sich zu leicht auf das System verlassen könnten. Das Landgericht München I schien Teslas Argumentation in der mündlichen Verhandlung eher kritisch gegenüberzustehen: "Die Maßstäbe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind eher streng", hatte die Vorsitzende Richterin Isolde Hannamann erklärt. Es könne sein, dass die Kammer in dieser Tesla-Werbung für sein Fahrerassistenzsystem eine Irreführung sehe.

Urteil: Werbeaussagen sind irreführend

Nun ist die Entscheidung gefallen: Das Landgericht München I (Az. 33 O 14041/19) hat heute verschiedene Werbeaussagen von Tesla für Fahrzeugassistenz-Funktionen wie etwa "Autopilot inklusive", "Volles Potenzial für autonomes Fahren" oder "Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts" als irreführend verboten.

Die von der Wettbewerbszentrale vertretene Auffassung hat das Gericht bestätigt, dass mit den Aussagen der Eindruck erweckt wird, die so beworbenen Fahrzeuge hätten bis Ende des Jahres 2019 autonom fahren können und dürfen. Dieser Eindruck wurde durch die Angabe "Bis Ende des Jahres: … Automatisches Fahren innerorts …" verstärkt. Tatsächlich wurden diese Ankündigungen aber so nicht erfüllt, weil einige der genannten Funktionen in Deutschland bis heute rechtlich noch gar nicht im Straßenverkehr zugelassen sind. Der Verbraucher erhält somit kein Fahrzeug mit der Funktion für beispielsweise ein "Automatisches Fahren innerorts"oder eine "automatische Fahrt auf Autobahnen".

Mit diesem Urteil ist zumindest ein erster Etappensieg gelungen, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling kurz nach der Verhandlung mitteilt. "Da ein autopilotiertes und autonomes Fahren auf Level-5-Ebene derzeit weder rechtlich zulässig noch technisch bei dem fraglichen Fahrzeug möglich ist, muss sich auch Tesla an die Spielregeln halten und darf keine falschen Werbeversprechen machen", so Ottofülling weiter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die Wettbewerbszentrale die nötige Sicherheitsleistung von 100 000 Euro erbringt, um das Urteil trotzdem sofort vollstreckbar zu machen, will sie nach Prüfung der Urteilsgründe entscheiden.

(ak/dpa)