
„Bild“ verliert vor BGH – „taz“-Werbung erlaubt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die „taz“-Werbung von 2005, die einen „Bild“-Leser in Jogginghose und Unterhemd beim Zeitungskauf am Kiosk zeigt, ist durch die Meinungsfreiheit gedeckt und damit erlaubt.
In Karlsruhe hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) über den Fall "Bild" gegen "taz" verhandelt: Das Boulevardblatt hatte Wettbewerbsklage gegen einen Werbespot der "taz" erhoben. "Bild" argumentierte, dass seine Leser durch die Werbung abqualifiziert würden. Der Spot zeichne ein negatives Bild der "Bild"-Leser: Er suggeriere, diese hätten mangelnde intellektuelle Fähigkeiten und würden in trostlosen Sozialstrukturen leben. "Bild" verlangte Unterlassung und Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Hamburg stufte die Werbung als herabsetzend ein und untersagt sie. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof heute revidiert. Die Karlsruher Richter sehen in dem Werbespot keine unzulässige Herabwürdigung der „Bild“-Leser. Der Clip sei von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit erlaubt.
Die Spots aus dem Jahr 2005 (https://www.youtube-nocookie.com/embed/29LcVCSidLw) zeigen einen mit Unterhemd und Jogginghose bekleideten Kunden, der am Kiosk mit den Worten "Kalle, gib mal Zeitung" vorstellig wird. Der Spot endet mit dem Abspann: "taz ist nicht für jeden. Das ist OK so."