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Positionspapier zur Sammelwut:
Das Kartellamt prüft Big Data

Das Bundeskartellamt will gemeinsam mit den französischen Wettbewerbshütern den Datensammlern auf die Finger schauen. Wo wird die Datensammlung wettbewerbswidrig?

Text: Anja Janotta

10. Mai 2016

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts.

Foto: Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt nimmt sich des Themas Big Data an. In einem gemeinsamen Projekt haben die deutschen gemeinsam mit den französisches Wettbewerbshütern, der Autorité de la concurrence, analysiert, welche Konsequenzen sich für Wettbewerbsbehörden aus der Sammlung von Daten ergeben. Das Papier heißt "Competition Law and Data" und soll bei der Beurteilung helfen, welche Art Big-Data-Sammlungen zum Beispiel zu Wettbewerbsverzerrungen führen können. Zunächst ist es aber nichts weiter als eine Diskussionsgrundlage.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, und der französische oberste Wettbewerbshüter Bruno Lasserre haben eine gemeinsame Erklärung dazu verfasst: "In der Internetwirtschaft beinhalten viele Geschäftsmodelle eine massive Sammlung und Nutzung persönlicher Daten. Ziel des Papiers ist es, einen umfassenden Überblick über die relevanten Themen zu geben. Die Autorité de la concurrence wird in Kürze eine umfassende Sektoruntersuchung zu datenbezogenen Märkten und Strategien beginnen." Auch das Kartellamt ist aktiv, es hat zuletzt ein Verfahren gegen Facebook eingeleitet, um zu ermitteln, ob Facebook seine mögliche marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke durch die Ausgestaltung seiner Vertragsbestimmungen zur Verwendung von Nutzerdaten missbraucht.

Für die Wettbewerbsbehörden weltweit ist es wichtig beurteilen zu können, warum, wie und in welchem Umfang Daten zu einem Instrument von Marktmacht werden können, heißt es von den Behörden. Dazu soll das Papier eine nötige Orientierung bieten: Marktteilnehmer, Interessengruppen und den Wettbewerbsbehörde könnten nun "wichtigsten Faktoren und Schlüsselfragen zu identifizieren, die im Hinblick auf die Relevanz von Daten im Rahmen der Kartellrechtsanwendung zu beachten sind".

Für die Wettbewerbshüter kristallieren sich zwei entscheidende Fragestellungen heraus: Zum einen, ob sich auch Wettbewerber die entsprechenden Daten einfach beschaffen können. Zum anderen, welche Bedeutung Menge und Breite der Daten und Datensätze zukommt. Aber, so betonen es die obersten Wächter in ihrem Papier, generelle Leitlinien gebe es derzeit nicht, im Zweifel müsse am Einzelfall geprüft werden.


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Autor: Anja Janotta

seit 1998 bei der W&V - ist die wohl dienstälteste Onlinerin des Hauses. Am liebsten führt sie Interviews – quer durch die ganze Branche. Neben Kreativ- und Karrierethemen schreibt sie ab und zu was völlig anderes - Kinderbücher. Eines davon dreht sich um ein paar nerdige Möchtegern-Influencer.


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