Das OLG München hatte das in seinem Urteil vom 23.7.2014 bejaht und gleichzeitig festgestellt, dass Haribo keinen Anspruch auf diejenigen Rabatte habe, die die Einkaufsagentur MagnaGlobalMediaPlus (MGMP) im Auftrag der Mediaagentur aber mit den Budgets des Kunden erzielt hat. Begründung: Zwischen der MGMP und Haribo habe kein direktes Vertragsverhältnis bestanden. Sieg für Mediaplus. Damit hatte das OLG München ein Teilurteil des Landgerichts München aufgehoben, das festgestellt hatte, dass Haribo zumindest ein Auskunftsrecht an den mit seinen Werbegeldern erzielten Vergünstigungen habe.

MGMP als "Strohmann" von Mediaplus und Interpublic?

Warum hat der BGH jetzt die Sache auf Antrag von Haribo wieder aufgerollt? Weil das OLG München es versäumt hatte, eine wichtige Frage juristisch zu klären: Tritt MGMP gewissermaßen nur als "Strohmann" auf, wie der Vorsitzende Richter Seiters formulierte, der im Interesse der beteiligten Mediaagentur-Gruppen Mediaplus und Interpublic durch Bündelung der Budgets bessere Einkaufskonditionen aushandelt? Oder ist die MGMP letztlich doch eine eigene Stufe, die für ihre Gesellschafter eigene Dienstleistungen erbringt.

Im ersten Fall würde sich der Geschäftsbesorgungsvertrag (also das Treuhandgeschäft) auch auf den "Strohmann" MGMP erstrecken – und damit hätte Haribo wohl einen Anspruch. Im zweiten Fall dagegen nicht.

BGH-Richter spricht von einer "Einzelfallentscheidung"

In einer entscheidenden Frage hat der BGH in Karlsruhe allerdings dem OLG in München Recht gegeben. Auf Nachfrage des Mediaplus-Anwalts Thomas Winter stellte der Vorsitzende Richter klar, dass es sich nicht um eine Grundsatz-, sondern um eine Einzelfallentscheidung handele. Begründung: Die Organisationsform der MGMP sei singulär, weil alle anderen Einkaufs-Agenturen im Mediabereich als eigene Gesellschaft, respektive eigene Handelsstufe am Markt auftreten würden.

Das grundsätzliche System des Mediaeinkaufs mit Kickbacks und allem Drum und Dran steht hier demnach nicht zur Debatte, sondern nur die Ansprüche von Haribo gegenüber Mediaplus. Das hatte das OLG in seiner Entscheidung im Juli 2014 ähnlich gesehen. Aber eben eine wichtige Frage nicht geklärt – und darum müssen die Münchner Richter jetzt nachsitzen.


Autor: Raoul Fischer

Raoul Fischer ist Autor der W&V und in Frankfurt am Main beheimatet. Der Fachjournalist beobachtet die Entwicklungen im digitalen Markt und schreibt für W&V auch Beiträge zum Thema Employer Branding.