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Urteil: Vorratsdatenspeicherung in jetziger Form unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht kippt die Massen-Speicherung von Telefon- und Internet-Daten zur Strafverfolgung. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Text: Ralph-Bernhard Pfister

2. März 2010

Fast 35.000 Bürger hatten gegen die Vorratsdatenspeicherung geklagt. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht die Massen-Speicherung von Telefon- und Internet-Daten für unzulässig erklärt. Die jetzige Fassung des entsprechenden Gesetzes sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, hieß es in Karlsruhe.

Die Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Zudem mangele es an der Sicherheit für die Daten und konkreten Angaben, wofür sie gebraucht werden sollen. Damit ist die seit 2008 in Gesetzesform gegossene sechsmonatige Speicherung von Telefon-, Mail, und Internet-Nutzung sowie Handy-Standortdaten zur Strafverfolgung unzulässig. Die bislang gesammelten Daten seien unverzüglich zu löschen.

Das Bundesverfassungsgericht wendet sich jedoch nicht gegen die generelle Speicherung. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie wurde nicht in Frage gestellt, nur die deutsche Ausgestaltung. Ein derartiger Eingriff müsse an strengere Bedingungen geknüpft werden.


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Autor: Ralph-Bernhard Pfister

Ralph Pfister ist Koordinator am Desk der W&V. Wenn er nicht gerade koordiniert, schreibt er hauptsächlich über digitales Marketing, digitale Themen und Branchen wie Telekommunikation und Unterhaltungselektronik. Sein Kaffeekonsum lässt sich nur in industriellen Mengen fassen. Für seine Bücher- und Comicbestände gilt das noch nicht ganz – aber er arbeitet dran.


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