Die Beklagte, die AS&S Radio, reagiert auf Anfrage gelassen. Für Bernhard Cromm, Geschäftsführer der Mutter ARD-Werbung Sales & Services, "gelten die Tatsachen, auf die wir bereits mehrfach hingewiesen haben: Die RMS bepreist ihre RMS Super Kombi auf die werberelevante Zielgruppe 14/49. Und auf genau die gleiche Weise bepreist die AS&S Radio ihre AS&S Radio Deutschland Kombi auf die werberelevante Zielgruppe 14/49. Da gibt es keinen Unterschied."

Die RMS baut vor - und stützt sich in ihrer Argumentation auf ein Gutachten, das die Hamburger noch vor Ruckerts Einstieg bei der RMS im Jahr 2010 beim Rundfunkrechtler Bernd Holznagel beauftragt haben. Untersucht wird darin, ob die Preispolitik der AS&S Radio im Jahre 2009 rechtlich zulässig sei. Ruckert weist darauf hin: "Das Gutachten stellt fest, dass die Preisstellung der AS&S-Deutschlandkombi in den Jahren seit 2009 mit großer Wahrscheinlichkeit gegen das Gebot der Marktkonformität (§ 16a Rundfunkstaatsvertrag) und damit gegen das Gesetz des Unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt."

Dass die RMS nun nach diversen Gesprächen (und auch Beratungen mit den Staatskanzleien) den Weg über den Kadi sucht, erklärt Florian Ruckert so: "Mit der gerichtlichen Klärung wollen wir erreichen, dass der Wettbewerb zwischen den beiden Vermarktern auch seitens der AS&S Radio wieder im gesetzlichen Rahmen verläuft. Daher klagen wir auf Unterlassung." Gerichtet an die Frankfurter betont der RMS-Chef, dass im Falle eines Sieges vor dem Hamburger Landgericht es an der AS&S Radio sei, "ihre Angebots- und Preisstellung entsprechend zu gestalten". Es liege nicht bei der RMS, Vorschläge zu machen.

Noch gibt es keine Termine für das Verfahren. Aber die AS&S Radio hat als Antwort schon erste Schritte in die Wege geleitet: "Wir lassen die Klage gerade juristisch prüfen und werden auf dem Rechtswege antworten." Seine Begründugn: "Da wir wie die RMS marktgerecht auf die werberelevante Zielgruppe 14/49 bepreisen, sehen wir keine Notwendigkeit, an unserem Vermarktungsangebot entsprechende Änderungen vorzunehmen." Im Übrigen offenbare es ein erstaunliches Verständnis von Wettbewerb, "wenn die RMS glaubt, dem Wettbewerber die Ausgestaltung seines Angebots vorschreiben zu können". Cromm weiter: "Hier stellt sich dann die Frage nach dem Einklang mit Wettbewerbsrecht und Kartellrecht." Alles in allem zeigt sich: Die Haut wird immer dünner im jahrelangen Kampf zwischen Privatfunk und den werbefinanzierten ARD-Wellen.


Autor: Petra Schwegler

Die @Schweglerin der W&V. Schreibt seit mehr als 20 Jahren in Print und Online über Medien - inzwischen auch jede Menge über Digitales. Lebt im Mangfalltal, arbeitet in München.