DJV vs Springer: BGH klärt Vertragslage für freie Journalisten
Springer verlangt von freien Journalisten vertraglich einen umfassenden Verzicht auf urheberliche Nutzungsrechte. Dieses Verfahren ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Und Springer reagiert.
Verlage wie Axel Springer als Auftraggeber freier Journalisten sollen in ihren Verträgen klar benennen, welches Honorar sie für welche Nutzung zahlen werden. Zu diesem Schluss kommt der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe (I ZR 73/10). Verträge, in denen sich Verlage das unbeschränkte Recht zur zeitlich, räumlich und inhaltlichen Nutzung der Beiträge übertragen lassen, seien rechtlich zwar nicht zu beanstanden. Sie müssten jedoch im Sinne der Transparenz verständlich gestaltet werden. So sollten Nutzungen - etwa in der Zeitung und im Internet - einzeln aufgeführt und mit entsprechenden Honoraren abgegolten werden, heißt es im Urteil.
Geklagt hat der Deutsche Journalistenverband (DJV) gegen Springer. Der Verlag verlangt von freien Journalisten vertraglich einen umfassenden Verzicht auf urheberliche Nutzungsrechte. Dieses Verfahren ist nach Ansicht der Richter nicht zu beanstanden, da die Übertragung der Rechte frei von den Vertragspartnern ausgehandelt werden könne. Der BGH warnt jedoch vor pauschalen Vergütungen. "Denn eine solche pauschale Vergütung wird sich häufig nicht als angemessen erweisen und daher zu einer nachträglichen Vertragsanpassung führen müssen." Der Verlag teilt umgehend mit: "Axel Springer begrüßt diese Entscheidung und wird Änderungen an seinen Honorarregelungen dort vornehmen, wo dies nach Auffassung des Gerichts erforderlich ist."