Das Oberlandesgericht sah dies anders. Döpfners offener Brief ist demnach eine Auseinandersetzung mit dem Thema Meinungs- und Kunstfreiheit aus Anlass des Böhmermann-Gedichts. Döpfner komme zu dem Schluss, dass das Gedicht Satire und damit zulässig sei. Im presserechtlichen Sinn habe er sich die Aussagen Böhmermanns dabei nicht zu eigen gemacht. "Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der offene Brief das Wort "Ziegenficker" enthält", teilte das OLG mit.

Das Gericht wies darauf hin, dass es mit seiner Entscheidung (Az.: 15 W 32/16) keine rechtliche Bewertung von Böhmermanns Gedicht vorgenommen habe. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss sei nicht mehr gegeben. Möglich ist aber, Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Im Falle Jan Böhmermann hatte dagegen am 17. Mai das Landgericht Hamburg auf Antrag des türkischen Präsidenten eine einstweilige Verfügung gegen den Moderator erlassen. Einige Passagen müsse Erdogan aufgrund ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen, hieß es. Der ZDF-Moderator und sein Anwalt Christian Schertz wollen diese einstweilige Verfügung aber nicht hinnehmen. Dem Hamburger Landgericht seien bei seiner Entscheidung schwere handwerkliche Fehler unterlaufen, sagte Scherzt am Tag nach dem Urteil; er hatte angekündigt, Erdogan über das Gericht eine Frist von vier Wochen setzen zu lassen, innerhalb der der Präsident eine Hauptsacheklage erheben müsse. Sollte er das nicht tun, verfalle die Verfügung. Die Frist ist mittlerweile abgelaufen, einen neuen Stand der Dinge gibt es bislang nicht. (sh/dpa)


Autor: Susanne Herrmann

schreibt als freie Autorin für W&V. Die Lieblingsthemen von @DieRedakteurin reichen von abenteuerlustigen Gründern über Medien und Super Bowl bis Streaming. Marketinggeschichten und außergewöhnliche Werbekampagnen dürfen aber nicht zu kurz kommen.