Wo ist der Unterschied zu den früheren Fällen? Die Werbung war indirekt und stand im redaktionellen Teil. Damit schien sie durch das Presserecht eigentlich besonders geschützt. Die "Bild am Sonntag" hatte sich im Prozess mit dem Argument verteidigt, es handele sich einfach um einen Artikel "über das Leseverhalten von Gunter Sachs in der Öffentlichkeit". Die Zeitung habe "nichts offenkundig Rechtswidriges" getan. Aber das wollten die Richter nicht gelten lassen. Der Artikel folgt ihrer Meinung nach keinem Informationsinteresse. Der Verlag habe vielmehr die Persönlichkeitsrechte von Sachs verletzt, nur um die triviale Neuigkeit zu verbreiten, dass Sachs Zeitung liest, und um sich einen vermögenswerten Vorteil durch die Werbung zu verschaffen.

Das Urteil wirkt fast so, als wollten die obersten Richter nach ihren letzten Entscheidungen zu dem Thema etwas zurückrudern. Doch diesen Eindruck versuchte der Vorsitzende der Kammer, Joachim Bornkamm, in der Verhandlung zu zerstreuen. "Das Bohlen-Urteil ist nicht korrekturbedürftig", sagte er. Aber die Frage um ungenehmigte Werbeauftritte von Prominenten habe eben viele Facetten und bislang nur wenige Fälle für die juristische Aufarbeitung.

Allerdings spielen nicht alle Prominenten bei dem juristischen Gezerre mit. Bundeskanzlerin Angela Merkel etwa reagierte auf das Sixt-Motiv von Jung von Matt seinerzeit nur mit dem Satz: "Ich finde, Frau Sixt könnte mich als Wiedergutmachung einmal zu einer Cabriofahrt einladen." (dpa)